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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0215
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In den einzelnen Häusern wird die Zahl der Personen durch eine Beratschla-
gung der (gesamten) Gemeinschaft exakt festgelegt und abgeschätzt, über welche
Zahl hinaus niemand in irgendeinem dieser Häuser aufgenommen werden soll,
wenn die Ressourcen nicht vielleicht so zugenommen haben, dass sie (die Häu-
ser) stark genug sind, dass von ihnen viele ohne Beeinträchtigung aus Mangel oder
Ausschweifung unterhalten werden können.
Ebenfalls verbieten wir mit Bestimmtheit, dass im Übrigen irgendein Haus auf-
genommen wird, wenn dort nicht mindestens sechs Brüder ohne Ringen Unter-
halt und Kleidung haben können, nachdem dieser Ort zuvor von allen, die es an-
geht, der Freiheit gestiftet worden ist. Wenn irgendein solcher Prior, dem der Ort
angeboten worden ist, diese Brüder aus seinem Konvent aussenden will und kann,
sei er ewiger Vater jenes Hauses. Wenn der Prior aber beim nächsten Generalkapi-
tel oder Provinzialkapitel diese Angelegenheit schildert und es dem Kapitel nütz-
lich erscheint, werde dort an vorgenanntem Ort mit mindestens vier Klerikern
und zwei geeigneten und ehrbaren Laien Vorkehrung getroffen.
Wer aber gegen die genannte Verfügung wagt, ein Haus aufzunehmen, wisse,
dass er vom Generalkapitel schwer bestraft wird.
Erweiterung Al C: Aus den Orden der Kartäuser, Zisterzienser, Dominikaner
und Franziskaner darf ohne Entlassungsschreiben seines Oberen oder ohne die
Lizenz des Generals bzw. Provinzials niemand in unseren Orden aufgenommen
werden; aus den anderen Orden oder aus dem Säkularklerus aber können jene
so aufgenommen werden, die geeignet erscheinen, ohne Ärgernis die Observanz
unseres Ordens einzuhalten.
 
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