Metadaten

Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0217
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Edition

213

B.8: Von schwerer Schuld
Wenn irgendjemand einer schweren Schuld unterworfen wird, dann soll er durch
eben dieses Urteil seine Bestrafung empfangen. Nachdem ihm die Buße für schwe-
re Schuld auferlegt wurde, soll er sich sofort die Kapuze über den Kopf ziehen
und heraus aus dem Kapitel an den Ort begeben, den der Prior für ihn als passend
vorgesehen hat. Auch soll ihm zum Trost ein weiser, älterer Bruder zugewiesen
werden, der ihn ermutigen und zur Demut anspornen soll, damit er nicht von
noch größerer Trauer verschlungen werde. Eine besondere Rede möge im Kapitel
angesetzt werden, und, wie es die Regel vorschreibt, ist von allen Brüdern für ihn
zu beten.103
Der Prior aber muss sowohl auf die Gesundheit seines Körpers als auch auf die
Art der Schuld achten, denn dementsprechend soll er die Bestrafung abschwächen
oder verstärken. Die Mahlzeit erhält er nach dem Maß und zu der Zeit, welche
der Prior für ihn als geeignet ansieht, so wie es in der Regel geschrieben steht;
die Trinkgefäße jedoch, die dabei genutzt wurden, sollen entweder zerbrochen
oder an die Armen ausgegeben werden.105 106 Vor dem Tor der Kirche soll er sich
ausgestreckt zu Boden werfen und liegen bleiben, solange bis der Gottesdienst
beendet wird, und dabei keine Kapuze auf dem Kopf haben, beim Kommen und
Gehen jedoch möge er sie auf dem Kopf tragen.
Wenn aber eine Messe oder ein Totenoffizium ohne Pause im Rahmen eines ka-
nonischen Stundengebets folgt, soll er sich nicht niederwerfen, bis sich der Kon-
vent aus der Kirche hinausbegibt. Es werden wegen ihm aber ohnehin nicht alle
gezwungen, hinauszugehen. Diejenigen aber, die hinausgehen, sollen an ihm vor-
beigehen.

105 RB, XXVII, 4.
106 RB, XXV, 5.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften