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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0219
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215

Wenn er aber im Kapitel aufzunehmen sein wird, soll er auf Befehl des Priors bis
zum Eingang des Kapitels die Kapuze auf dem Kopf tragen. Nachdem er diese ab-
gelegt hat, soll er vor den Prior treten und sich ihm mit Knien und Handknöcheln
auf dem Boden zu Füßen werfen und so beide Chorhälften durchlaufen, wobei
keiner sich verbeugt oder ihm hilft, sondern alle ruhig sitzen bleiben. Sooft er am
Prior vorbeigeht, soll er sich verneigen und so vor dem Lesepult stehen, wobei er
keine venia vollzieht, wenn er dorthin kommt, bis der Befehl vom Prior ergeht,
sich zu setzen. An diesem Tag soll er weder in seiner (gewohnten) Rangordnung
aufgestellt werden, noch soll er irgendeine Messe halten, bis zum (anderslauten-
den) Befehl des Priors. Während aber der Gottesdienst beendet wird, soll er sich
in der Kirche wie bei der Arbeit an dem Ort, an dem er steht, zu Boden werfen,
bis der Befehl des Priors ihn von dieser Genugtuung befreit.107
B.9: Von leichter Schuld
Brüder, die in einer leichten Schuld stehen, sollen der Sühne wegen von der Arbeit
fernbleiben und während dessen Genugtuung leisten. Mit dem ganzen Körper
ausgestreckt sollen sie sich an solchen Tagen, an denen sich der Konvent über
die/onwe108 zu Boden wirft, vom ,Kyrieeleison* bis nach dem ,Deo gratias* vor
der Stufe des Presbyteriums niederwerfen. An den übrigen Tagen stehen sie in
gebeugter Haltung. Sie sollen dort außerhalb des Refektoriums essen, wo es der
Prior vorsieht, oder nach der Mahlzeit der Küchendiener; weder gehen sie mit den
anderen zum Umtrunk, noch mit jenen, die aufgrund eines unguten Verses büßen,
sondern sie begeben sich nach allen Anderen zum Umtrunk im Refektorium.

107 Vgl. den Libellus Definitionum (1237/1257), VI, 6, S. 275-276, die RB, XXV u. XLIV sowie
nahezu identisch das wilhelmitische Statut A.81 von 1251, oben, S. 162.
108 Die formae bezeichnen hier eine durchlaufende, relativ niedrige Holzbrüstung als vordere Ab-
grenzung der Chorstallen, an der sich die Mönche beim Knien abstützen können. Vgl. das Glos-
sar in den EO, S. 39.
 
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