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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0221
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217

Die Prioren aber, die in einer leichten Schuld stehen, sollen wie die übrigen
ihren Dienst ausüben, abgesehen vom Lesen in der Kirche oder dem Verteilen des
Segens.109
Für gewöhnlich soll der Ausschluss bei leichter Schuld mehrmals von weisen
Oberen genutzt werden, die einen Ausschluss bei schwerer Schuld selten und so
moderat nutzen, dass derjenige, der von der Tischgemeinschaft ausgeschlossen ist,
dort, wo die Gemeinschaft nicht groß ist, aber bei der Zusammenkunft der Brüder
auf dem Boden sitzen und ausschließlich Brot und Wasser zu sich nehmen soll,
außer wenn sein Prior mitleidig mit ihm ist, sofern eben dieser Prior die begangene
Schuld rechtmäßig als gesühnt erklärt.
Für gewöhnlich werden diejenigen an die Pforte geschickt, die nach Entfernung
des Habits aus dem Kloster zu verbannen sind, oder diejenigen, die wegen ihrer
Schuld weggeschickt werden sollen und ihren Habit behalten, so es der Obere
zusammen mit den Brüdern erwägt, sie vielleicht barmherzig zurückzurufen, wie
es in den (unten) aufgeführten Fällen dargestellt ist.
B.io: Von Besitz und Diebstahl
Welcher Bruder auch immer eine ihm gespendete Sache verheimlicht hat, soll per
Urteil wegen Diebstahls verdammt werden. Nachdem er aber (direkt) beim Dieb-
stahl oder mit eigenem Besitz ertappt wurde, soll er mindestens für ein Jahr oder
länger, wenn es dem Prior richtig erscheint, letzter unter allen sein, an jedem Frei-
tag bei Brot und Wasser fasten, innerhalb von 40 Tagen (nur) saures, grobes Brot
zu sich nehmen, nicht sprechen, außer mit dem Prior oder seinem Stellvertreter,
der ihm die Beichte abnimmt, und innerhalb von 40 Tagen soll er im Kapitel ge-
züchtigt werden.110

109 Libellus Definitionum (1237/1257), VI, 7, S. 276.
110 Libellus Definitionum (1237/1257), VI, 17, S. 280.
 
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