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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0223
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219

Wenn etwa der Diebstahl den Wert von 20 Turnosgroschen überschreitet, so
soll er nachdem man ihm seinen Habit abgenommen hat, zur Pforte geschickt
werden. Wenn ihn jedoch der Prior oder an seiner statt der Konvent aus Mitleid
von der Pforte zurückführen möchte, so soll er sich der Buße besonders schwerer
Schuld unterziehen.
Und wenn er ein Kleriker ist, soll er sich ein Jahr lang des Dienstes am Altar
enthalten.111 Und mag auch ein Diebstahl begangen worden sein oder Eigentum
in kleiner oder verächtlicher Sache vorliegen, wird dennoch die Strafe (selbst bei
einer sehr unbedeutenden Angelegenheit) in der Entscheidung des Priors zu er-
messen liegen. Wenn bei einem verstorbenen Bruder irgendein Eigentum entdeckt
wurde, so soll er außerhalb der Pforte des Klosters begraben werden.112
B.i i: Von offenkundig fleischlichem Verkehr
Wenn etwa, was fern sei, irgendeiner bei offenkundig fleischlichem Verkehr auf-
gegriffen wird, dann soll er aus dem eigenen Haus weggeschickt werden und auf
keinen Fall zurückkehren (dürfen), es sei denn mit der Erlaubnis des General-
oder des Provinzialpriors. Wenn er aber wiederum versucht, dahingehend zu sün-
digen, dann soll er entweder dauerhaft in den Kerker gesperrt oder nach Ablegen
des Habits gänzlich aus dem Orden ausgestoßen werden.113

111 Bezogen auf alle monachi vgl. den Libellus Definitionum (1237/1257), VI, 17, S. 281.
112 Dieses Motiv der Bestattung außerhalb des Klosters zieht sich schon durch die consuetudines
des 11. Jahrhunderts.
113 Libellus Definitionum (1237), X, 10, S. 317.
 
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