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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0225
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221

B.12: Von denjenigen, die drohen, Feuer zu legen
Diejenigen, die Feuer oder Mord androhen, sollen nach dem Willen des Priors
selbst und im Ratschluss mit den älteren Brüdern in ein abgelegenen Haus ge-
schickt werden und niemals zurückkehren, außer mit der Erlaubnis des General-
oder Provinzialpriors.114
B. 13: Von denen, die auf Abwege geraten
Diejenigen, die sich ohne Erlaubnis des Priors wegen irgendeiner (Pilger-)Reise
aus ihrem Haus entfernen oder sich aus einem anderen Grund aufmachen und
in schwere Laster geraten oder ihre Buße der schweren Schuld abbrechen, sollen
gemäß dem Ermessen des Priors in ihrem Kloster festgehalten werden.115
B.14: Von den Abtrünnigen
Wer zum dritten Mal vom Orden abgefallen ist,116 darf infolge dessen keinesfalls
in seinen früheren Status wieder aufgenommen werden, sondern Klerikern soll,
nachdem ihr Mönchsgewand abgenommen wurde, eine runde Cappa gegeben
werden, auch müssen sie für immer im untersten Rang aller Professen verbleiben.
Den Laien aber soll ein weites Skapulier gegeben werden, und sie sollen zunächst
keinen Platz im Konvent der Brüder haben, sondern im Familiarenhaus oder dort
unterkommen, wo es dem Prior als passend erscheint.

114 Libellus Definitionum (1237/1257), X, 15, S. 319-320.
115 Vgl. u. a. die Statuta Series (1157-1179), etwa Dij2 52 oder Trol 96, S. 600 mit größeren Überein-
stimmungen als im Libellus Definitionum (1237/1257), X, 10, S. 318.
116 Die dreimalige Wideraufnahme erlaubt RB, XXIX, 3.
 
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