Edition
223
B. 15: Von den flüchtigen Brüdern
Alle abtrünnigen Flüchtigen, die zweimal den Orden verlassen haben, sollen nie-
mals mehr zum Dienst als Prior zugelassen werden. Flüchtige jedoch, die inner-
halb von sieben Tagen zurückkehren, sind wenigstens ein Jahr lang die Letzten
(im Rang), der Prior aber kann ihnen die Erlaubnis zum Singen oder Lesen geben,
wenn er sieht, dass es nötig ist, und einen Priester in der Kirche als Letzten unter
den Priestern stellen.
Priester aber, die aus dem Weltleben zurückkehren, sollen, wenn sie in der Welt
die Messe zelebriert haben, nicht mehr zelebrieren, außer mit Erlaubnis des Gene-
ralkapitels.117 Auch wenn ebendieses (General-)Kapitel die Macht hat, derartige
Regelverletzer zu absolvieren, so soll einer, wenn er wegen irgendeiner Schuld als
Letzter gestellt wird, weder lesen noch singen, außer auf Befehl des Priors.
B.16: Vom Gebrauch von Gewalt
Wer seine ungestüme Hand gegen einen Bruder erhebt, der soll, weil er aufgrund
dieser Tat exkommuniziert ist, von den Anderen besonders streng gemieden wer-
den, bis dass er durch den eigenen Prior oder seinen Stellvertreter losgesprochen
wird, falls der Prior in Abwesenheit diesem die Erlaubnis dazu erteilt.
Wer aber gegen den Prior selbst gewaltsam die Hand erhebt, wird in allen Din-
gen dem Urteil gegen Verschwörer unterworfen sein, und solche müssen vom
obersten Bischof freigesprochen werden.118
117 Vgl. ein Statut von 1191 und die Instituta generales capituli apud Cistercium (1147), zusammen-
fassend im Libellus Definitionum (1237/1257), X, 5, S. 315.
118 Libellus Definitionum (1237/1257), VI, 11, S. 277.
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B. 15: Von den flüchtigen Brüdern
Alle abtrünnigen Flüchtigen, die zweimal den Orden verlassen haben, sollen nie-
mals mehr zum Dienst als Prior zugelassen werden. Flüchtige jedoch, die inner-
halb von sieben Tagen zurückkehren, sind wenigstens ein Jahr lang die Letzten
(im Rang), der Prior aber kann ihnen die Erlaubnis zum Singen oder Lesen geben,
wenn er sieht, dass es nötig ist, und einen Priester in der Kirche als Letzten unter
den Priestern stellen.
Priester aber, die aus dem Weltleben zurückkehren, sollen, wenn sie in der Welt
die Messe zelebriert haben, nicht mehr zelebrieren, außer mit Erlaubnis des Gene-
ralkapitels.117 Auch wenn ebendieses (General-)Kapitel die Macht hat, derartige
Regelverletzer zu absolvieren, so soll einer, wenn er wegen irgendeiner Schuld als
Letzter gestellt wird, weder lesen noch singen, außer auf Befehl des Priors.
B.16: Vom Gebrauch von Gewalt
Wer seine ungestüme Hand gegen einen Bruder erhebt, der soll, weil er aufgrund
dieser Tat exkommuniziert ist, von den Anderen besonders streng gemieden wer-
den, bis dass er durch den eigenen Prior oder seinen Stellvertreter losgesprochen
wird, falls der Prior in Abwesenheit diesem die Erlaubnis dazu erteilt.
Wer aber gegen den Prior selbst gewaltsam die Hand erhebt, wird in allen Din-
gen dem Urteil gegen Verschwörer unterworfen sein, und solche müssen vom
obersten Bischof freigesprochen werden.118
117 Vgl. ein Statut von 1191 und die Instituta generales capituli apud Cistercium (1147), zusammen-
fassend im Libellus Definitionum (1237/1257), X, 5, S. 315.
118 Libellus Definitionum (1237/1257), VI, 11, S. 277.