Metadaten

Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0229
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Edition

225

B.17: Von der Verschwörung gegen den Prior
Wenn es dazu kommt, dass in irgendeinem der Ordenshäuser eine Verschwörung,
ein Bündnis oder eine boshafte Eintracht gegen den Prior oder gegen die Or-
densoberen selbst erwächst, was fern sei, so soll der Prior jenes Ortes, über den
er Aufsicht führt, jene, die er als Urheber oder Hauptschuldige erkennen kann,
nach der Bestrafung für schwere Schuld im eigenen Haus von eben diesem Haus
ohne Hoffnung auf Rückkehr entfernen. In den anderen Häusern, zu denen sie
geschickt werden, sollen sie auf Geheiß der Prioren oder Visitatoren dieser Häu-
ser die Letzen (im Rang) bleiben. Einigen von ihnen, die Priester waren, kann im
Lauf der Zeit zugestanden werden, dass sie in der Kirche unter den Priestern die
Rangniedrigsten sind.
Auch sollen sie einmal pro Woche eine Züchtigung erhalten und an jedem Frei-
tag bei Brot und Wasser fasten, so lange wie es dem Visitator des Hauses, dem
er anvertraut ist, gefällt, außer wenn eine große Feierlichkeit oder irgendeine er-
sichtliche gesundheitliche Schwäche Dispens verlangt. Weder sollen sie ihre (alte)
Rangstellung erreichen, noch im ersten Jahr an der Eucharistie teilnehmen, aus-
genommen am Osterfest, oder wenn sie im Sterben liegen. Nach Vollendung des
ersten Jahres sollen diejenigen die Eucharistie feiern, die es möchten; die Priester
jedoch nicht, es sei denn mit der Erlaubnis des General- oder Provinzialkapitels;
wenn sie die ihnen aufgelegte Buße aber durch Verachtung nicht auf sich nehmen
wollen, sollen sie völlig vom Orden abgetrennt werden.119 Für die in der Einsie-
delei Lebenden werden keine Gottesdienste gehalten. Wenn es dem Prior passend
erscheint, kann er auch den weltlichen Arm gegen sie zu Hilfe rufen.

119 Libellus Definitionum (1237/1257) X, 7, S. 316-317.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften