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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0233
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229

B.19: Dass sich niemand einen Gevatter machen soll
Kein Prior oder Bruder soll sich durch das Auflegen der Hände einen Gevatter
oder eine Gevatterin122 ernennen; wenn irgendjemand gesalbt oder aus der heili-
gen Quelle emporgehoben wird, soll er auch niemanden taufen, außer zum Zeit-
punkt des Todes, wenn kein Priester anwesend ist.123
B.20: Von denjenigen, die drängen, geweiht zu werden
Ein Bruder, der seinen Prior selbst oder durch einen anderen drängt, dass er ihn
zum Priester weiht, soll von diesem Tag an zwei Jahre lang keine Weihen erhalten,
außer er ist vielleicht zum Prior berufen worden.124
B.21: Von bei der Visitation wegzuschickenden Brüdern
Wenn der Visitator bei den Klostervisitationen, die einmal im Jahr stattfinden, ir-
gendeinen Bruder antrifft, der eines offenkundigen Verbrechens beschuldigt wird,
das nicht ohne öffentlichen Anstoß im eigenen Haus ausgebessert werden kann125,
oder wenn der Visitator aus einem anderen legitimen Grund heraus annimmt, dass
ein Wechsel an einen anderen Ort notwendig ist, soll er einen solchen Bruder im
Ratschluss seines Priors und der Älteren dorthin wegschicken, wo er es für nütz-
lich hält.

122 Der conpater ist ein Gevatter, ein Mitvater in geistlicher Verantwortung und geistlicher Mitbe-
rater. Diese Regelung soll wohl verhindern, dass ein Bruder mit Hilfe einer solchen Funktion
die Hierarchie untergräbt. Die conmater als Gevatterin und Patin freilich verwundert. Mögli-
cherweise sind hier Regulierungen eines anderen Ordens übernommen wurden, in dem es einen
weiblichen Zweig gibt. Von Doppelklöstern ist nicht auszugehen.
123 Libellus Definitionum (1237/1257) II, 8, S. 215.
124 Libellus Definitionum (1237/1257), II, 3, S. 213-214.
125 Vgl. die Wendung wohl aus dem Libellus Definitionum (1237), IX, 10, S. 309.
 
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