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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0235
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231

Der derart weggeschickte Bruder soll seine Kleidung mit sich fortnehmen. Der
Prior aber, zu welcher Provinz er auch immer gehöre, soll gehalten sein, einen
Bruder auf solche Art ohne Widerspruch gemäß des Urteils des Entsendenden
aufzunehmen, selbst wenn er wegen eines Verschuldens geschickt wird, und ihn
mit wohlwollender Liebe mit den notwendigen Dingen zu versorgen, so wie er es
der Sachlage entsprechend vermag und es als nützlich ansieht.
Kein Prior jedoch darf sich anmaßen, einen Bruder, der ohne die Erlaubnis sei-
nes Priors sein eigenes Haus verlassen hat, aufzunehmen, weder ihn zurückzuhal-
ten noch ihn in ein anderes Haus weiterzuschicken, wenn nicht der Generalprior
oder der Provinzialprior es bis zum nächsten General- oder Provinzialkapitel so
bestimmt.

B.22: Von den ungehorsamen Brüdern
Ein Bruder, der seinem Prior oder einem anderen über ihm Stehenden ungehor-
sam war, soll an drei Tagen im Kapitel gezüchtigt werden und an diesen drei Tagen
im Refektorium in Gegenwart des Konvents auf dem Boden essen, wobei ihm an
einem Tag die Portion Wein oder das gewohnten Getränk verwehrt werde.126

126 Das Essen auf dem Boden zieht sich spätestens seit dem 11. Jahrhundert durch sämtliche Ge-
wohnheiten und Statuten, ein direkter, sprachlich-stilistischer Bezug zu einem konkreten Statut
scheint weder bei den Zisterziensern noch bei den Dominikanern nachweisbar.
 
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