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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0237
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Weil gegen die Wunden und Laster, die sehr gefährlich sind, geeignetere und
wirksamere Heilmittel herangezogen werden müssen und weil es am gefährlichs-
ten ist, einen Religiösen als Überschreitet der wichtigsten Gelübde des Ordens
zu finden, setzen wir, da das Gelübde der Gehorsamkeit das wichtigste ist, fest
und ordnen an: Jeder Bruder, der sich seinem Oberen oder einem, der dessen
Vollmacht besitzt, wenn er etwas Nutzbringendes gemäß Gott und unserer Regel
vorschreibt, hartnäckig verweigert in ernster Bezeugung mit Eid oder, wenn er zu
gehorchen widerspricht, obwohl es in seiner Macht läge, was befohlen wurde, wie
wir gänzlich wollen und befehlen zum gesunden Entfernen dieses Eigenwillens,
dass dieser Bruder ohne irgendein Nachlassen das tut, was er verweigerte, wenn
nicht später ein vernünftiger, unterstützender Grund für die Ablehnung des vor-
genannten Befehls hervorkommt. Nichtsdestotrotz muss eine solche Rebellion
aufgrund der dem Ungehorsam erwachsenen Schuld mit einer Buße für einen Tag
bestraft werden.
B.23: Von den Brüdern, welche bei den Horen fehlen
Ein Kleriker, der sich ohne Krankheit, ohne besondere Erlaubnis des Priors oder
dessen Stellvertreters im Haus aufhält und sich am Tag oder in der Nacht den
Stundengebeten entzogen hat, soll an jenem Tag (nur) Wasser trinken und seine
Schuld im Kapitel gestehen.
 
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