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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0239
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235

B.24: Von den Brüdern, welche ihre Sachen verpfänden
Keiner soll Kleidung oder irgendetwas anderes aus dem Orden außerhalb des Or-
dens arglistig feilbieten, und wer dies(e Anordnung) bricht, soll mit einer schwe-
ren Schuld belegt werden.
Ebenso soll auf das Strengste verhindert werden, dass ein Prior oder Bruder
etwas bei günstiger Gelegenheit oder unter Bedrängnis wem auch immer außer-
halb des Ordens verpfändet, er sich in Treue bindend über eine Summe von 20
Turnosgroschen hinaus verpflichtet oder dass er ein Buch ohne ein passendes Er-
innerungszeichen aus dem Haus (hinaus) verleiht.
B.25: Vom Ausschluss zu Pfingsten
Wir ordnen an, dass der Prior am Palmsonntag mit Stola und angezündeter Kerze
alle, die Besitz angehäuft haben, alle Verschwörer, Diebe und Brandstifter aus
dem Orden ausschließt, so sie nicht vor dem Gründonnerstag zur ihrem Herz
zurückfinden127.128
Erweiterung Al: Die Exkommunikationsformel lautet: „Durch die Autorität
des allmächtigen Gottes, der seligen Apostel Petrus und Paulus und des Ordens
exkommunizieren wir alle Brüder, die Brandstifter, besitzend und Verschwörer
sind, und wie diese Kerzen ausgelöscht werden, so werden sie vor dem Angesicht
Gottes ausgetilgt, wenn sie nicht innerhalb (einer Zeitspanne) von jetzt bis zum
Gründonnerstag zur Besinnung kommen. Im Namen des Vaters, des Sohnes und
des Heiligen Geistes, Amen.“

127 Diese typische Wendung meint ,zur Besinnung kommen.
128 Libellus Definitionum (1237/1257), VI, 5, S. 275.
 
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