Edition
237
B.26: Von der Profess der Laien
Nach dem Probejahr soll der Laiennovize ins Kapitel kommen, wo er, nachdem
er sich niedergeworfen hat, um Verzeihung bitten, sich auf den Befehl des Priors
(hin) aufrichten und, nachdem er danach gefragt wurde, seine Beständigkeit gelo-
ben soll. Der Prior möge sagen: „Gott schenke dir eine gute Beharrlichkeit“, und
alle sollen antworten: „Amen“.
Und nach Aufgabe all seines Besitzes soll er die Profess auf folgende Art able-
gen: Er tritt vor den Prior, beugt die Knie, faltet die Hände und legt sie in diejeni-
gen des Priors. Dabei verspricht er Gehorsam im Guten bis zum Tod, worauf der
Prior antwortet: „Gott möge Dir das ewige Leben geben“; die Brüder respondie-
ren: „Amen“. Nachdem er den Prior geküsst hat, entfernt er sich.
Und man muss wissen, dass er von jenem Tag an, an dem er seine Bitte um Auf-
nahme im Kapitel vorgebracht hat, als Novize aufgenommen wird und in unserem
Orden nicht (mehr) als Klerikerbruder aufgenommen werden kann.129
129 Libellus Definitionum (1237/1257), XIV, 3/4, S. 339.
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B.26: Von der Profess der Laien
Nach dem Probejahr soll der Laiennovize ins Kapitel kommen, wo er, nachdem
er sich niedergeworfen hat, um Verzeihung bitten, sich auf den Befehl des Priors
(hin) aufrichten und, nachdem er danach gefragt wurde, seine Beständigkeit gelo-
ben soll. Der Prior möge sagen: „Gott schenke dir eine gute Beharrlichkeit“, und
alle sollen antworten: „Amen“.
Und nach Aufgabe all seines Besitzes soll er die Profess auf folgende Art able-
gen: Er tritt vor den Prior, beugt die Knie, faltet die Hände und legt sie in diejeni-
gen des Priors. Dabei verspricht er Gehorsam im Guten bis zum Tod, worauf der
Prior antwortet: „Gott möge Dir das ewige Leben geben“; die Brüder respondie-
ren: „Amen“. Nachdem er den Prior geküsst hat, entfernt er sich.
Und man muss wissen, dass er von jenem Tag an, an dem er seine Bitte um Auf-
nahme im Kapitel vorgebracht hat, als Novize aufgenommen wird und in unserem
Orden nicht (mehr) als Klerikerbruder aufgenommen werden kann.129
129 Libellus Definitionum (1237/1257), XIV, 3/4, S. 339.