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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0247
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243

B.31: Von Lästerern und Teilnehmern (an Lästerei)
Ebenfalls legen wir fest, dass ein Bruder des Ordens, wenn er dem Prior oder ei-
nem Bruder gedroht, übel nachgeredet oder ihn beschimpft hat, an zwei Tagen bei
Wasser und Brot fasten, im Refektorium im Beisein der Brüder auf dem Boden es-
sen und an diesen Tagen im Kapitel gezüchtigt werden soll. Wenn er aber derartige
Drohungen und Beschimpfungen im Beisein einer weltlichen Person oder eines
Mitglieds eines anderen Ordens tätigt, soll sich die vorgenannte Buße für ihn in
allem verdoppeln.
Wer aber gewaltsam die Hand gegen einen Bruder unseres Ordens erhoben hat,
soll, nachdem ihn derjenige, den es anging, losgesprochen hat, für das erste Mal
sieben Tage lang die Buße einer besonders schweren Schuld ertragen.
Sollte er ebendasselbe aber ein zweites Mal wagen, soll er an vierzehn Tagen in
der selben Schuld Buße leisten.
Wenn aber bemerkbar sein sollte, dass er weiterhin eine solche Verfehlung zu
begehen sucht, oder, was fern sei, auch wenn es die erste ist, der Schlag ungeheu-
erlich wie mit einem Schwert oder Messer oder Ähnlichem durchgeführt worden
ist, soll ein solcher Delinquent entweder dauerhaft dem Kerker anheimfallen oder
gänzlich aus dem Orden ausgeschlossen werden.
 
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