Metadaten

Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0251
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Edition

247

Auch die Brüder, welche Urkunden oder Schriftstücke über dauerhafte oder
auf Lebenszeit befristete Besitzungen und Einkünfte verwahren, sollen diese Ur-
kunden und Schriftstücke zu ebenso vielen Zeitpunkten öffentlich erneut in die
Hand der Oberen legen.
Wir wollen nicht, dass bei den Offenlegungen und Überreichungen angesichts
des lobenswerten und gefälligen Zugeständnisses in solchen Fällen, wo die Regel
nicht angewendet worden ist, irgendeinem gehorsamen Bruder Täuschung wider-
fährt oder ein Schaden geschieht.
Der in seinen Reichtümern als wahrhaft verdammungswürdig zu erkennende
Eigentümer, der auch weniger für den gemeinsamen Nutzen arbeiten wollte, mö-
ge nach jedem Verstoß, so ist beschlossen worden, arbeiten, bis er Demut und
angemessene Besserung erlangt hat. Auch wollen wir, dass er von seinem Besitz
- sowohl von der Verwahrung derartiger Urkunden als auch vom Erhalt der Ein-
künfte - suspendiert wird, und dies möge ohne Betrug geschehen.
B.35: Von den Spielen, die nicht auszuüben sind
Weil das Würfelspiel gegen das Gesetz und die heiligen kirchlichen Bestimmungen
sowohl für die Laien als auch für die Kleriker, vor allem aber für die Ordensleute
ist, verbieten wir unter Androhung ewiger Verdammnis jedes Spiel, das aus Hab-
gier für den Gewinn ausgeübt wird, um nichts weniger als unter der Strafe des
Ungehorsams, von der er nur vom Provinzialprior losgesprochen werden kann.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften