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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0271
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267

Es folgen die vom Generalkapitel im Jahr 1324 verabschiedeten Generalkonstitu-
tionen, welche im Folgejahr bei der abgehaltenen Zusammenkunft in Motte bestä-
tigt wurden durch den ehrwürdigen Bruder Heinrich, Provinzial der genannten
Provinz, und durch die Definitoren: Bruder Albert von Düren, Gerhard von Ni-
velles, Gottfried von Huybergen und Damatus von Grevenbroich.
E.i: Dass Abtrünnige eines anderen Ordens
IN UNSEREM ORDEN NICHT AUFZUNEHMEN SIND
Weil durch die Aufnahme von Abtrünnigen häufig ein Ärgernis in unserem Orden
erzeugt wird und obgleich hierzu durch die Konstitutionen der General- und Pro-
vinzialkapitel bereits mehrfach Vorsorge getroffen worden ist, weil dennoch viele
gegen die Konstitutionen aus Leichtigkeit, sozusagen unbesonnen zum Schaden
des eigenen Ordens zu kommen wagen, legen wir fest, ordnen wir mit der Auto-
rität und kraft des gegenwärtigen Kapitels an und schreiben wir vor, dass im Üb-
rigen kein Abtrünniger egal welchen Ordens oder welcher religiösen Lebensform
er angehörte oder erwuchs, in unseren Orden aufgenommen werden darf, selbst
wenn die Abtrünnigen Entlassungsbriefe oder etwas anderes von ihrem Orden
vorgelegt haben oder sie den Habit irgendeines Ordens in Empfang genommen
haben sollten.
Wer aber solche aufgenommen hat, Prior oder Abt, der soll hierdurch selbst aus
seinem Amt entlassen, mit der Fessel der Exkommunikation belegt und zur Strafe
für seine Pflichtverletzung in eisernen Fußfesseln sechs Monate dem Kerker über-
geben werden. Und eine solche Aufnahme soll ipso facto nicht aufrechterhalten
werden und ein so Aufgenommener als nicht aufgenommen gelten.140

140 Vgl. noch weitaus weniger umfangreich das Statut 1.22, unten, S. 340.
 
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