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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0273
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269

E.2: Von denen, die provozieren und diffamieren
Um jeden Grund für Streitigkeiten zu minimieren, verbieten wir, dass ein Prior
oder Bruder es wagen darf, seinen Mitbruder - selbst oder mittels eines anderen -
durch eine Drohung, durch Worte der Beschimpfung oder auf irgendeine schänd-
liche Art oder aus einem anderen abscheulichen Grund heraus zu provozieren,
zu reizen oder ihn aufgrund einer Angelegenheit öffentlich zu diffamieren, die er
selbst nicht nachprüfen kann.
Wer aber dagegen verstößt, soll 15 Tage lang die Buße für schwere Schuld erlei-
den; wenn er diese Tat jedoch in Gegenwart säkularer Personen begangen hat, soll
die Buße in allem verdoppelt werden. Wer aber dasselbe gegenüber seinem Prior
zu versuchen gewagt hat, dessen erste und zweite Bußleistung möge in allem ver-
doppelt werden.
E.3: Vom (gewaltsamen) Erheben der Hand
Niemand mit gesundem Menschenverstand weiß nicht, wie groß das Ärgernis ei-
ner gewaltsamen Tätlichkeit ist. Um nun eine derartige Krankheit mit der Wurzel
auszurotten, ordnen wir an, dass, wenn irgendein Bruder gegen einen anderen
Bruder gewaltsam die Hand erhoben hat, etwa mit kräftiger Faust, einer Ohrfei-
ge oder Ähnlichem, und es ein leichter Schlag ohne Butvergießen gewesen ist, er
für das erste Mal einen Monat lang die Buße schwerer Schuld durchlaufen und
während dessen jeden sechsten und vierten Wochentag bei Brot und Wasser fas-
ten soll.
Wenn er dies nun aber ein zweites Mal versucht hat, dann soll er die vorher
genannte Buße für drei Monate erleiden.
 
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