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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0277
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273

E.5: Von den BuEleistungen
Wir legen fest und ordnen an, dass, wenn einem Bruder durch den Generalprior,
den Provinzial oder durch das Kapitel und die Definitoren eine Bußübung aufer-
legt wird, der Prior, dem dieser Bruder in seiner Buße zugeordnet oder zu dem
er geschickt wird, dazu angehalten sein soll, ebendiesen Bruder zu zwingen, seine
Bußleistung vollständig und untadelig entsprechend der Art und Weise abzuleis-
ten, die ihm vom Generalprior, Provinzial oder Kapitel auferlegt worden ist.
Mit solchen Brüdern, welche von den vorher genannten oder durch den eigenen
Prior zu einer Buße im Kerker verurteilt wurden, soll keiner der Brüder sprechen
oder sich in irgendeiner Gemeinschaft verbinden, außer derjenige Bruder, der ih-
nen zum Dienst durch den Prior bestimmt wurde.
Wenn der Prior dieses missachtet oder nachlässig ist, und wenn er es für gut
heißt, dem Generalprior oder dem Kapitel in dieser Sache ungehorsam zu bleiben,
so ist er durch die Autorität des anwesenden Kapitels bis zum Entschluss des
General- oder Provinzialpriors von seinem Amt zu entheben.
 
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