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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0283
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279

E i: Widerruf gewisser allgemeiner Statuten
Man weiß von denjenigen (Regelungen), die vor allem den Gefahren für die Seelen
und der Einfalt der Unkundigen nützen wollen, weil sie den Schwachen Gelegen-
heit verschaffen, viele Vorschriften zu überschreiten; und es soll besser sein, we-
nige (Regelungen) mit Demut zu bewahren als viele zu überschreiten; und viele
Statuten unserer Vorgänger, obgleich sie für eine Zeit in verständigem Rat ver-
abschiedet wurden, sind doch nicht unter den glaubwürdigen Kapiteln der alten
Statuten und nicht unter denjenigen glaubwürdigen Kapiteln eingefügt worden,
von denen generell bei allen eine Abschrift besessen werden soll; und bei vielen
(davon) besteht Zweifel, ob sie, wie sie es sein sollten, durch zwei glaubwürdige
Kapitelversammlungen ordnungsgemäß bestätigt wurden.
Im gegenwärtigen Kapitel rufen wir alle verabschiedeten allgemeinen Statuten,
die auf jenes Kapitel 11 folgen, das betitelt ist: ,Von denen, die keinen (eigenen)
Titel haben‘, voll und ganz hinsichtlich (ihrer) Verpflichtungen und Bestrafungen
zurück und befreien von ihren Wirkmächtigkeiten, während wir (zugleich) ermah-
nen und anordnen, dass im Übrigen im Generalkapitel wie im Provinzialkapitel
wenige, (dafür) aber nützliche Vorschriften verabschiedet werden sollen und im
Übrigen jene (Statuten), die neuen wie die alten, getreuer und strenger eingehal-
ten und von den Vorstehern, die sich daran beteiligen, tatkräftiger zur Umsetzung
angeordnet werden sollen.143
Weiter widerrufen wir und befreien wir von ihrer Wirkmächtigkeit alle General-
und Provinzialkonstitutionen, welche die ordnungsgemäße Autorität des Herrn
Generalpriors und des Generalkapitels teilweise aufheben und durch dieselben
vorgenommene oder vorzunehmende Gunstbezeugungen anfechten, die sie von
Rechtswegen zugestehen können, und wir schließen (die Anfechter) von jedem
Recht auf Anfechtung, Weihe, Beratung, jedem Beisitz sowohl in den Kapiteln
wie den Konventen, Visitationen oder irgendwelchen Versammlungen aus.

143 Gemeint sind jene Statuten B.27-B.38 von 1271, siehe vorn, S. 238-250.
 
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