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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0287
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283

E4: Von der Abfassung der Provinzialstatuten
Ebenfalls übertragen wir den Provinzialen und ihren Definiteren die Autorität,
in ihren Provinzialkapiteln Provinzialstatuten zu erlassen, solange diese freilich
nicht gegen die Autorität und Achtung der allgemeinen Statuten des Herrn Ge-
neralpriors und des Generalkapitels und seiner Definitoren verstoßen; alle so ge-
schaffenen oder zu schaffenden Statuten dürfen in keinem Augenblick und mit
keiner Rechtsgültigkeit bestehen.
E5: Vom Zutritt des Generalgesandten
Ferner wurde festgelegt und wohlwollend bezüglich eines nicht von ihm selbst
geschickten Generalgesandten zugestanden, dass ihm kein Zutritt zu gewähren ist,
außer er führt die Siegel zweier Prioren, nämlich von St. Paul144 und von Acerona,
wie oben bestimmt, mit sich.145
F.6: Von der Ablösung des Generalpriors
Ferner ist festgelegt, dass der Generalprior nicht abgesetzt werden darf, außer
im Generalkapitel, wie es in der hierüber angefertigten Urkunde ausführlicher
enthalten ist. Siehe deshalb oben.146

144 Gemeint ist der Wilhelmitenkonvent bei Albano.
145 Vgl. das Statut B.32, oben, S. 244.
146 Siehe das Statut B.33, oben, S. 244.
 
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