Edition
287
En: Nochmals vom Würfelspiel
Weil es ja in jenen, die mit Christus oder für Christus gekreuzigt scheinen oder es
zu sein schulden, besonders verdammenswert und des Anstoßes besonders wür-
dig ist, gebieten wir Einhalt, vgl. oben ,Vom Würfelspiel^151
Ei2: Von Mahlzeiten in den Gasthäusern
Wenn unsere Brüder aus Frankreich oder Deutschland durch Armut belastet sind
und es nötig ist, dass jene häufig zur Linderung der Armut ihre diversen Gäste-
häuser besuchen, wird ihnen in pflichtbewusster Billigung gewährt, dass sie außer-
halb (der Klöster) Pulmenta, mit Fleisch oder von Blut zubereitet, genießen kön-
nen, während sie sich sonst freilich generell von Fleisch enthalten sollen, außer
zur Geburt des Herrn und an Samstagen, und nicht sollen sie Sorge tragen, Nah-
rungsmittel durch irgendeine delikate Kunst oder Täuschung zu bereiten, damit
die genannte Lizenz durch den Missbrauch nicht Verlust der Gnade verschuldet.
Man glaubt, dass dieses Statut in diesem Kapitel erweitert worden ist, weshalb die
Grenzen des vorherigen Kapitels, in dem dies festgelegt worden ist, nicht aufge-
geben werden.152
151 Vgl. das Statut B.35, oben, S. 246.
152 Der Autor der Handschrift C bekundet, er wisse nicht, aus welchem Jahr dieses Statut stamme.
Er führt es nach den Regelungen von 1348 auf. Vgl. Hs. C, fol. 267v.
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En: Nochmals vom Würfelspiel
Weil es ja in jenen, die mit Christus oder für Christus gekreuzigt scheinen oder es
zu sein schulden, besonders verdammenswert und des Anstoßes besonders wür-
dig ist, gebieten wir Einhalt, vgl. oben ,Vom Würfelspiel^151
Ei2: Von Mahlzeiten in den Gasthäusern
Wenn unsere Brüder aus Frankreich oder Deutschland durch Armut belastet sind
und es nötig ist, dass jene häufig zur Linderung der Armut ihre diversen Gäste-
häuser besuchen, wird ihnen in pflichtbewusster Billigung gewährt, dass sie außer-
halb (der Klöster) Pulmenta, mit Fleisch oder von Blut zubereitet, genießen kön-
nen, während sie sich sonst freilich generell von Fleisch enthalten sollen, außer
zur Geburt des Herrn und an Samstagen, und nicht sollen sie Sorge tragen, Nah-
rungsmittel durch irgendeine delikate Kunst oder Täuschung zu bereiten, damit
die genannte Lizenz durch den Missbrauch nicht Verlust der Gnade verschuldet.
Man glaubt, dass dieses Statut in diesem Kapitel erweitert worden ist, weshalb die
Grenzen des vorherigen Kapitels, in dem dies festgelegt worden ist, nicht aufge-
geben werden.152
151 Vgl. das Statut B.35, oben, S. 246.
152 Der Autor der Handschrift C bekundet, er wisse nicht, aus welchem Jahr dieses Statut stamme.
Er führt es nach den Regelungen von 1348 auf. Vgl. Hs. C, fol. 267v.