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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0297
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293

Im Jahr 1348 wurde im Kapitel beschlossen,
was (nun) folgt:
G.i: Von der Verlesung der Statuten
Im Besonderen wird festgelegt, dass alle Konstitutionen - sowohl die Generalsta-
tuten als auch die Provinzialstatuten - mindestens zwei Mal im Jahr den Brüdern
verlesen und vom Prior erklärt werden sollen.

G.2: Von den Abschriften der Statuten
Ferner schreiben wir den Prioren unter Strafandrohnung der Enthebung vom
Priorenamt vor, innerhalb eines Monats eine fehlerfreie Abschrift sowohl der
General- als auch der Provinzialstatuten anfertigen zu lassen, solange sie eine Ko-
pie von ihnen erlangen konnten.
G.3: Vom Buchbesitz
Ferner soll kein Bruder Bücher verkaufen oder entfremden, vor allem außerhalb
seines Konvents, ohne die besondere Genehmigung seines Priors. Wir haben ange-
ordnet, dass andernfalls der Kauf und der Verkauf selbst von keinerlei Gültigkeit
sind. Auch kann ein Konvent gegen diese vorgenannte Weise verkaufte oder ent-
fremdete Bücher sowohl von dem, der sie verkauft hat, als auch von dem, der sie
gekauft hat, zurückfordern.
 
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