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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0299
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295

Unabhängig davon, wo ein Bruder stirbt, sollen die Bücher dennoch dem Kon-
vent, wo sie (einst) angefertigt oder erworben wurden, uneingeschränkt zurück-
gegeben werden. Haben Brüder aber beim Eintritt in den Orden Bücher mitge-
bracht, sollen diese im selben Haus verbleiben, wo sie (die Brüder) die Profess
abgelegt haben.153
G.4: Von den Interna des Ordens
Jeder Bruder, der das, was im Kapitel oder sonst etwa als geheim behandelt wird
und durch dessen Enthüllung oder Offenbarung dem Orden ein Anstoß oder
Schaden erwachsen kann, außenstehenden Personen, insbesondere Weltleuten, ent-
hüllt, soll durch die Tat selbst für einen Zeitraum von drei Jahren seiner Stimme
im Kapitel beraubt sein.
G.5: Von der Prokuration
Ferner wird festgelegt, dass Brüder, denen durch Vertrag irgendeine Verwaltungs-
aufgabe des Ordens anvertraut wird, durch die sie vom Orden Geld erlangen, an-
gehalten werden sollen, über dieses Geld auf dem folgenden Kapitel Rechenschaft
zu geben.
G.6: Von den Brüdern, die zu Gast sind
Ferner wird festgelegt, dass allen Gastbrüdern in den Häusern, zu denen sie kom-
men, wenn es geschehen sollte, dass sie dort krank werden oder als Kranke ge-
kommen sind, genauso wie den Konventsbrüdern in allem beigestanden werden
soll, so wie es ihre Notwendigkeit erfordert.

153 Siehe das Statut B.28 von 1271, das 1340 zurückgezogen und nun mit anderem Wortlaut wieder
in Kraft gesetzt wurde.
 
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