Edition
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Und sollte es sich ereignen, dass sie dort sterben, möge alles, was sie an Kleidung
bei sich haben, im vorgenannten Haus verbleiben.154 Wenn aber jenseits der bei
ihnen entstandenen Kosten etwa Geld übrig geblieben ist, soll es freiwillig an das
Haus zurückgegeben werden, wo sie (die Toten) Konventualen waren. Wenn sie
sogar irgendwelche Einkünfte haben, schulden sie, diese dem Haus abzutreten,
wo sie Konventualen waren, wenn Widerspruch ausbleibt.
G.7: Von Klosterwechseln und deren Folgen
Ferner wird festgelegt, dass, wenn es sich ereignet, dass ein Bruder, der aus seinem
Konvent in einen anderen Konvent für das Amt des Priors aufgenommen und
erwählt wurde, in selbigem stirbt, seine Kleidung in diesem Konvent verbleiben
soll.
Und um die Veranlassung jedweden Streits zu tilgen, der die Mutter des Irrtums
ist, legen wir fest, dass, wenn er irgendwelche Schulden oder Bargeld besessen hat,
ein so großer Schulden- bzw. Bargeldbetrag an den Konvent zurückgehen soll, in
dem er Konventuale war, wie er ihn bei der Annahme des Pnorenamts gehabt hat.
Der Rest aber soll im Konvent verbleiben, wo er das Amt des Priors ausgeführt
hat.
Sogar die Bücher, welche er bei der Annahme des Priorenamts besessen hat,
sollen an den Konvent, wo er Konventuale war, zurückgehen. Genauso urteilen
wir in Bezug auf die Einkünfte, so er sie zur Zeit der Wahl besessen hat.
Sogar wenn er noch als Prior im Amt steht und ihm von Vater oder Mutter,
den Verwandten oder Anverwandten irgendwelche Einkünfte bestimmt oder zu-
gewiesen worden sind, sollen diese ungehindert an den Konvent fallen, in dem er
Konventuale war, wenn diese sonst nicht durch die Wohltäter ausdrücklich dem
Konvent, in dem er Prior war, zugewiesen worden sind.
154 Vgl. das Statut 1.15, unten, S. 334.
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Und sollte es sich ereignen, dass sie dort sterben, möge alles, was sie an Kleidung
bei sich haben, im vorgenannten Haus verbleiben.154 Wenn aber jenseits der bei
ihnen entstandenen Kosten etwa Geld übrig geblieben ist, soll es freiwillig an das
Haus zurückgegeben werden, wo sie (die Toten) Konventualen waren. Wenn sie
sogar irgendwelche Einkünfte haben, schulden sie, diese dem Haus abzutreten,
wo sie Konventualen waren, wenn Widerspruch ausbleibt.
G.7: Von Klosterwechseln und deren Folgen
Ferner wird festgelegt, dass, wenn es sich ereignet, dass ein Bruder, der aus seinem
Konvent in einen anderen Konvent für das Amt des Priors aufgenommen und
erwählt wurde, in selbigem stirbt, seine Kleidung in diesem Konvent verbleiben
soll.
Und um die Veranlassung jedweden Streits zu tilgen, der die Mutter des Irrtums
ist, legen wir fest, dass, wenn er irgendwelche Schulden oder Bargeld besessen hat,
ein so großer Schulden- bzw. Bargeldbetrag an den Konvent zurückgehen soll, in
dem er Konventuale war, wie er ihn bei der Annahme des Pnorenamts gehabt hat.
Der Rest aber soll im Konvent verbleiben, wo er das Amt des Priors ausgeführt
hat.
Sogar die Bücher, welche er bei der Annahme des Priorenamts besessen hat,
sollen an den Konvent, wo er Konventuale war, zurückgehen. Genauso urteilen
wir in Bezug auf die Einkünfte, so er sie zur Zeit der Wahl besessen hat.
Sogar wenn er noch als Prior im Amt steht und ihm von Vater oder Mutter,
den Verwandten oder Anverwandten irgendwelche Einkünfte bestimmt oder zu-
gewiesen worden sind, sollen diese ungehindert an den Konvent fallen, in dem er
Konventuale war, wenn diese sonst nicht durch die Wohltäter ausdrücklich dem
Konvent, in dem er Prior war, zugewiesen worden sind.
154 Vgl. das Statut 1.15, unten, S. 334.