Edition
307
G.23: Vom Hören der Beichte
Ferner soll sich beim Hören der Beichte niemand einmischen, der nicht mit ei-
ner Vollmacht seines Provinzkapitels oder des Provinzialpriors (dafür) zugelassen
worden ist.
G.24: Vom Abschluss des Provinzialkapitels
Ferner soll von den Brüdern am Ende eines Provinzialkapitels dies angehängt wer-
den, was nun folgt: Jeder der Priester soll drei Messen vom Heiligen Geist, drei
von der heiligen Jungfrau, sechs für die Familiären und zwölf für die Toten singen.
G.25: Vom Konventsverwalter
Ferner schreiben wir mit Bestimmtheit vor, dass jedes Haus einen Priester als Kon-
ventsverwalter haben soll, der die Besitztümer und Güter des Konvents empfängt
und darüber Rechenschaft ablegt, und dass der Prior sich nicht in irgendeine die-
ser Sachen einmischen soll, außer in dem Maße, das ihm in der Regel anvertraut
worden ist.
G.26: Von Vertragsabschlüssen
Ferner wollen wir und schreiben wir unter Strafandrohung der Entziehung des
Priorenamtes vor, dass ohne Fehl darauf zu achten ist, dass kein Prior ohne die
Billigung des Konvents oder des größeren Teils desselben irgendeinen Vertrag
schließt und etwas kauft oder verkauft.
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G.23: Vom Hören der Beichte
Ferner soll sich beim Hören der Beichte niemand einmischen, der nicht mit ei-
ner Vollmacht seines Provinzkapitels oder des Provinzialpriors (dafür) zugelassen
worden ist.
G.24: Vom Abschluss des Provinzialkapitels
Ferner soll von den Brüdern am Ende eines Provinzialkapitels dies angehängt wer-
den, was nun folgt: Jeder der Priester soll drei Messen vom Heiligen Geist, drei
von der heiligen Jungfrau, sechs für die Familiären und zwölf für die Toten singen.
G.25: Vom Konventsverwalter
Ferner schreiben wir mit Bestimmtheit vor, dass jedes Haus einen Priester als Kon-
ventsverwalter haben soll, der die Besitztümer und Güter des Konvents empfängt
und darüber Rechenschaft ablegt, und dass der Prior sich nicht in irgendeine die-
ser Sachen einmischen soll, außer in dem Maße, das ihm in der Regel anvertraut
worden ist.
G.26: Von Vertragsabschlüssen
Ferner wollen wir und schreiben wir unter Strafandrohung der Entziehung des
Priorenamtes vor, dass ohne Fehl darauf zu achten ist, dass kein Prior ohne die
Billigung des Konvents oder des größeren Teils desselben irgendeinen Vertrag
schließt und etwas kauft oder verkauft.