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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0313
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309

G.27: Von der Rückkehr der AusGESToßENEN
Ferner sollen die Brüder, die von ihrem Provinzkapitel, vom Provinzial oder Vi-
sitator, wenn ihr Verschulden es verlangt oder (sei es) auf deren Bitte hin oder
aus einem anderen beliebigen Grund, weggeschickt worden waren, nicht vor dem
ihnen vorgeschriebenen Zeitpunkt zurückkehren, selbst wenn der Konvent, von
dem und zu dem sie geschickt worden sind, darin übereinstimmt, es sei denn der
Visitator gewährt seine Anerkennung und sein Einverständnis gleichermaßen.
G.28: Vom Provinzial nach seiner Amtszeit
Ferner soll sich der Provinzial, wenn er sich in seinem Amt gut verhalten hat, nach
seiner Amtszeit als Prior in derselben Freiheit erfreuen wie der Herr Generalprior
nach seinem Generalsamt.

G.29: Vom Besuch des Provinzialkapitels
Ferner schreiben wir unter Strafandrohung der Exkommunikation vor, dass im
Übrigen kein Bruder ohne Erlaubnis seines Provinzials zum Provinzkapitel kom-
men soll, außer ein Prior mit seinem Discretus.161
Der Prior des Konvents aber, wo das Kapitel abgehalten wird, kann Brüder
seiner Provinz namentlich herbeirufen, von denen er weiß, dass sie zum Halten
von Predigten geeignet sind, und zwar so viele (Brüder) er will.

161 Bezüglich des Discretus siehe die Anmerkung zum Statut G.18, oben, S. 302.
 
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