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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0315
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311

G.30: Von den Terminierbezirken
Ferner schreiben wir kraft des heiligen Gehorsams vor und befehlen wir, dass
keiner es wagen soll, in den Terminiergrenzen eines anderen Konvents oder in
den einem anderen seiner Mitbrüder überlassenen Grenzen etwas zu verlangen
oder zu predigen, wenn er die Erlaubnis jener, die es angeht, nicht erhalten hat.
G.31: Vom Besuch öffentlicher Schänken
Ferner soll es bei Strafe des Ausschlusses für ein ganzes Jahr keiner wagen oder
sich vornehmen, öffentliche Schänken zu besuchen, außer auf einer Pilgerreise
oder anderwohin auf Reisen.

G.32: Von den Statuten
Ferner sollen die Briefe der ehrwürdigen Väter und Herren Generalprioren Mar-
kus und Rainer in den Konventen aller Provinzen, Prioreien und Abteien ange-
schafft, verwahrt und diesen Statuten hinzugefügt werden.162

162 Gemeint sind wohl Generalprior Markus (bis 1279) und Generalprior Rainer (bis 1298). Vgl.
Hs. C, fol. 183v und Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 125 sowie die Einleitung, oben, S. 42.
 
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