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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0321
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317

Dies sind die Konstitutionen, die im Generalkapitel,
das in der Stadt Rom stattfand, verabschiedet wurden.
H.i: Von der Wahl des Generalpriors
Wir beschließen und bekräftigen zum Schutz des Friedens und der Liebe durch
unzerbrechliche Anordnung, dass zur Wahl des Generalpriors keineswegs mehr
als vier Kleriker aus einer Provinz geschickt werden sollen. Aber besser überlassen
wir es einem zukünftigen Kapitel als unserer Verordnung zur Prüfung, wie viele
von den Brüdern aus Tuszien an der Wahl teilnehmen sollen.
H.2: Von der Visitation durch den Provinzial
Ebenfalls ordnen wir an, dass der Provinzial kein Konventsprior sein muss und
stets dazu angehalten werden soll, in einem Schaltjahr alle Häuser seiner Provinz
in Haupt und Gliedern zu visitieren. Wir erteilen ihm durch die Autorität des Ka-
pitels auch die Erlaubnis, dass er, wenn er einen der Prioren als lasterhaft erkannt
hat und dieser ebendieses Fehlers überführt worden ist, ihn nach angemessener
Prüfung absetzen kann. Allerdings darf er sich keinesfalls in die Entlassung von
Brüdern hineinmischen.

H.3: Von den Ausgaben der Konvente
Ferner legen wir fest, dass ein jedes Haus, zu dem der Provinzial kommt, ehrenvoll
angehalten werde, für sich ebenso hinsichtlich der Gehilfen wie der Ausgaben zu
sorgen und nur so sehr die Ausgaben zu vermehren, dass es sich in Anbetracht
aller Ausgaben jederzeit im Jahr Kleidung erwerben kann.
 
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