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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0323
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H.4: Von der Visitation des Generalpriors
Ebenso legen wir fest, dass der Generalprior durch die ehrwürdigen Prioren visi-
tiert wird, das heißt durch die Prioren von Sant’Angelo, Montebello und Acero-
na, nicht aber im Rahmen des Generalkapitels. Nicht aber sollen sie es wagen, ihn
abzusetzen, es sei denn bei ihm würde ein so schwerwiegendes Fehlverhalten ent-
deckt, welches die ganze Provinz bewegt hat; und wenn sie sodann die Prioren
Tusziens zusammengerufen haben, sollen sie ihn vernunftgeleitet absetzen und
bis zum (nächsten) Generalkapitel einen geeigneten Verwalter für das Haus des
heiligen Wilhelm bestimmen.
H.5: Von der Versetzung eines Bruders
Darüber hinaus verbieten wir, dass sowohl der Generalprior als auch irgendein
(anderer) Prior es wagen können, einen Bruder, der ohne Erlaubnis seines (eige-
nen) Priors aus dem Kloster weggegangen ist, in ein anderes Haus zu versetzen.
Fd.6: Von den Wahlen
Da sich eine Wahlentscheidung aus dem freien Urteil eines jeden (einzelnen) her-
aus ergeben soll, verbieten wir außerdem, dass ein Bruder bei irgendeiner Wahl
zwei Stimmen hat, um ein großes Ärgernis zu vermeiden.
H.7: Von den Stundengebeten
Ferner, zu den Stundengebeten der heiligen Maria sollen die Antiphon ,Deus, in
adiutorium' und das ,Ave Maria' mit einer Verbeugung der Knie gesprochen wer-
den, zum Hymnus für Maria der Vers ,Maria, mater gratie'.
 
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