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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0331
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I.4: Von den Prokuratoren
Wir legen fest, dass die Brüder, denen ein Prokuratorenamt des Ordens anvertraut
wird, für das sie vom Orden Geld erhalten, angehalten sind, über diese Mittel auf
dem folgenden Kapitel Rechenschaft abzulegen.
I.5: Von den Messern
Wir verbieten, dass ein Prior oder Bruder sich herausnimmt, ein Federmesser oder
Messer mit einem Griff aus Silber oder Elfenbein oder einem anderweitig aufse-
henerregenden Griff zu tragen. Demjenigen, der dagegen verstößt, soll das Messer
von seinem Oberen abgenommen werden.
1.6: Von der Elavation
Wir legen fest, dass sich die Konvente bei der Elevation der heiligen Eucharistie
zwischen den formae auf die Knie und Handknöchel niederwerfen soll und nach
einer kurzen Pause auf den formae sitzen können.
Ebenso soll der Obere seinen Untergebenen vor der Messe nicht „Vater“, son-
dern „Bruder“ nennen.
 
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