Edition
331
I.9: Von der Zuflucht beim Provinzialprior
Es wird festgelegt, dass, wer auch immer aus der Provinz Hilfe benötigt, Rekurs
auf provinziale Zuflucht haben soll; der Provinzialprior mische sich aber in nichts
ein, es sei denn der Provinzial macht diesem eine Spezialvollmacht verständlich
oder vertraut sie diesem an.165
Lio: Vom bei Tisch einzuhaltenden Schweigen
Wir ordnen zur Vermeidung größeren Unheils an, dass ein Prior, der ausschließ-
lich mit Brüdern außerhalb des Refektoriums bei Tisch sitzt, die Befugnis haben
soll, vom Schweigen zu dispensieren. Eine andere bis jetzt gültige Verordnung
hierüber rufen wir damit zurück.
Lu: Von den Visitatoren
Es wird festgelegt, dass, falls ein Prior als Visitator stirbt oder aus seinem Priorat
entlassen wird, der ihm im Priorat Nachfolgende das Visitationsamt, das seinem
Vorgänger anvertraut war, bis zum nächsten Kapitel ausfüllen soll.
165 Vgl. das Statut 1.24, das sich inhaltlich hieran anschließt, unten, S. 342.
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I.9: Von der Zuflucht beim Provinzialprior
Es wird festgelegt, dass, wer auch immer aus der Provinz Hilfe benötigt, Rekurs
auf provinziale Zuflucht haben soll; der Provinzialprior mische sich aber in nichts
ein, es sei denn der Provinzial macht diesem eine Spezialvollmacht verständlich
oder vertraut sie diesem an.165
Lio: Vom bei Tisch einzuhaltenden Schweigen
Wir ordnen zur Vermeidung größeren Unheils an, dass ein Prior, der ausschließ-
lich mit Brüdern außerhalb des Refektoriums bei Tisch sitzt, die Befugnis haben
soll, vom Schweigen zu dispensieren. Eine andere bis jetzt gültige Verordnung
hierüber rufen wir damit zurück.
Lu: Von den Visitatoren
Es wird festgelegt, dass, falls ein Prior als Visitator stirbt oder aus seinem Priorat
entlassen wird, der ihm im Priorat Nachfolgende das Visitationsamt, das seinem
Vorgänger anvertraut war, bis zum nächsten Kapitel ausfüllen soll.
165 Vgl. das Statut 1.24, das sich inhaltlich hieran anschließt, unten, S. 342.