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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0337
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333

I.12: Von den Terminierern
Mit Bestimmtheit wird festgelegt, dass darauf zu achten ist, dass es keinen Brü-
dern erlaubt ist, die Terminiergrenzen ohne Einverständnis des Priors zum Bet-
teln zu überschreiten, zu dessen Haus die Terminierbezirke durch Nachbarschaft
gehören oder bei dem sie gelegen sind. Übertreter (dieser Regelung) sollen für
jeden einzelnen Tag des Übertretens einen Tag bei Brot und Wasser fasten und
sind angehalten, was auch immer sie in diesen Terminierbezirken geraubt oder
angenommen haben, dem anderen Haus zurückzugeben.
I.13: Von den Laienbrüdern
Wir untersagen den Laienbrüdern, die eine Cappa tragen, drinnen wie draußen
ein anderes Gewand anzulegen und die Anklage von Klerikern in den Kapiteln.
Ein Prior, der es erlaubt, einen anderen Habit zu tragen, soll für jeden Verstoß
drei Tage bei Wasser und Brot fasten.
I.14: Von den Gästen, die nicht zu weihen sind

Kein Prior soll einen ihm anvertrauten Gastbruder ohne die Lizenz des eigenen
Priors, der den Bruder geschickt hat, und das Entlassungsschreiben seines Diöze-
sans zur Priesterweihe schicken oder vorschlagen.
 
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