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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0347
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343

I.24: Von der Hinwendung an den Provinzialprior
Wir legen fest, dass es Brüder, denen von ihren Oberen irgendeine Aufgabe auf-
erlegt wurde, nicht wagen sollen, sich ohne eine schwerwiegende und offensicht-
liche Notwendigkeit oder Schädigung an den Provinzialprior oder Visitator zu
wenden. Wer anders handelt, soll gemäß dem Urteil des Provinzials oder des Vi-
sitators bestraft werden.171
I.25: Vom Zurechtweisen der Geflüchteten
Alle Geflohenen, die aus der Welt zurückkehren, sollen entsprechend der Art und
des Ausmaßes des Vergehens mit besonderer Härte für das erregte Ärgernis ge-
mäß dem Urteil ihrer Visitatoren bestraft werden.172

171 Dieses Statut mag eine Ergänzung zum Statut 1.9 sein. Vgl. oben, S. 330.
172 Bei acrius puniatur handelt es sich um eine typische Wendung aus den dominikantischen Sta-
tuten. Vgl. z. B. die Acta capitularum generalium Ordinis Predicatorum, 1247, 1264 und 1298,
S. 39, 125 u. 251.
 
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