Edition
347
J.i: Von der gegenseitigen Unterstützung
Wir legen fest und ordnen an, dass sich die Häuser unserer Provinz in unternom-
menen oder zu unternehmenden Angelegenheiten zum Erhalt der Freiheit des
Ordens sowohl durch Rat als auch in den Kosten beistehen sollen.
J.2: Von den Ärmeln
Wir legen fest und ordnen an, dass die Brüder entsprechend alter Gewohnheit
sowohl an den Tuniken als auch an den Kukullen weite Ärmel haben sollen und
diejenigen, welche enge Ärmel besitzen, diese innerhalb von acht Tagen nach der
Ermahnung durch ihre Prioren entfernen oder erweitern sollen. Und wir legen
fest und ordnen an, dass diejenigen, die dies nicht tun, in schwerer Schuld bleiben
sollen, bis sie sich gebessert haben.
Wenn aber die Prioren darüber Bescheid wissen und es dennoch vernachlässi-
gen, sollen sie, bis sie es verbessern bzw. verbessern lassen, von der Ausübung
ihres Amtes suspendiert werden.
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J.i: Von der gegenseitigen Unterstützung
Wir legen fest und ordnen an, dass sich die Häuser unserer Provinz in unternom-
menen oder zu unternehmenden Angelegenheiten zum Erhalt der Freiheit des
Ordens sowohl durch Rat als auch in den Kosten beistehen sollen.
J.2: Von den Ärmeln
Wir legen fest und ordnen an, dass die Brüder entsprechend alter Gewohnheit
sowohl an den Tuniken als auch an den Kukullen weite Ärmel haben sollen und
diejenigen, welche enge Ärmel besitzen, diese innerhalb von acht Tagen nach der
Ermahnung durch ihre Prioren entfernen oder erweitern sollen. Und wir legen
fest und ordnen an, dass diejenigen, die dies nicht tun, in schwerer Schuld bleiben
sollen, bis sie sich gebessert haben.
Wenn aber die Prioren darüber Bescheid wissen und es dennoch vernachlässi-
gen, sollen sie, bis sie es verbessern bzw. verbessern lassen, von der Ausübung
ihres Amtes suspendiert werden.