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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0361
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357

K.i: Von den Pelzen
Ferner gestehen wir zu, dass die Brüder wegen des Mangels an Tuniken mit der
Erlaubnis ihres Priors zu den Stundengebeten des Tages kurze Felle nutzen kön-
nen.
In Konventen, wo man über Pelze und ausreichend Tuniken verfügt, sollen kei-
ne Mäntel genutzt werden; die genannten Pelze sollen zwischen die Tuniken oder
unter die Kukullen gezogen werden.
K.2: Vom ,Confiteor/ vor der Messe und der Tischsegnung
Der Obere soll seinen Untergebenen weder zum ,Confiteor4 vor der Messe noch
während der Beichte ,Vater4, sondern ,Bruder4 nennen.
Ferner soll bei Tisch außerhalb des Konvents das Gebet zur Segnung mit ,Per
Christum4 beendet werden und nicht anders.
K.3: Von dem Gebrauch von Gewalt
Welcher Bruder auch immer gegen einen anderen leichtfertig Gewalt anwendet,
der soll nach Ermessen des Priors der Kerkerhaft übergeben oder ein Jahr lang
der schweren Schuld unterworfen werden.174
K.4: Von der Apostelteilung
Wir ermahnen im Herrn alle und jeden einzelnen Prior, dass sie das Fest der Aus-
sendung der Apostel175 jährlich feiern und veranlassen sollen, dass es mit den ka-
nonischen Horen zelebriert wird, so wie das Fest der beiden Apostel.

174 Typische Wendung bei den Dominikanern. Vgl. etwa die Acta capitulorum generalium ordinis
praedicatorum, 1301, S. 312.
175 Das Fest der Apostelteilung (Zwölfbotentag) wurde gemeinhin am 15. Juli gefeiert.
 
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