136 I Jens Röhrkasten
Klöster dazu über, zumindest einen Teil ihrer Ländereien zu verpachten, also
ebenfalls in die Rentenwirtschaft einzutreten. Bereits im 12. Jahrhundert stan-
den Aspekte zisterziensischer Wirtschaftsführung im Gegensatz zu den
Beschlüssen der Generalkapitel. Diese Spannungen zwischen Ideal und Wirk-
lichkeit in der Wirtschaftspraxis einzelner Klöster werden in den Generalkapi-
telbeschlüssen immer wieder thematisiert. Das 1182 erlassene Verbot des Lan-
derwerbs durch Klöster, die mit mehr als 50 Mark verschuldet waren, ließ sich
wohl nicht durchführen.31 Ebenso erging es 1190 der Bestimmung, die - mit
gewissen Einschränkungen - allen käuflichen Landerwerb verbot.52 Die An-
nahme der Stiftung von Seelenmessen wurde 1192 verboten, die Praxis aber
wegen ihres finanziellen Vorteils weiter beibehalten.53 Vor übermäßigen Schul-
den wurde immer wieder gewarnt und die Äbte wurden 1184 autorisiert alle
notwendigen Schritte zu unternehmen, um den finanziellen Druck auf ver-
schuldete Häuser abzubauen.
Die Generalkapitel versuchten auch bereits zu einem frühen Zeitpunkt, die
Beteiligung von Klöstern an Finanztransaktionen einzuschränken. Die Wieder-
holung der Anordnungen zeigt jedoch auch hier, dass die aufgestellten Prinzi-
pien nicht überall beachtet wurden. Obwohl bereits 1157 die Beteiligung an der
Mort-gage mit wenigen Ausnahmen verboten worden war, wurde 1180 vorge-
schrieben, die auf diese Weise erzielten Gewinne an den Kreditnehmer zurück-
zuzahlen; 1184 wurde diese Bestimmung den Statuten erneut eingefügt.54 Im-
mer wieder sah sich das zisterziensische Generalkapitel vor die Aufgabe gestellt,
in einem Balanceakt die religiösen Ideale des Ordens zu verteidigen, die sich
bekanntermaßen auch auf die Funktion der Klosterwirtschaft erstreckten, und
gleichzeitig auf die Belange von einer Vielzahl weit verstreuter Einzelklöster ein-
zugehen, die sich in ganz unterschiedlichen Stadien der Entwicklung befanden
und auch unterschiedliche Wirtschaftspraktiken verfolgten. Kredite gegen
Liegenschaften als Sicherheit wurden z.B. von Zisterziensern in Flandern nicht
vergeben, während diese Praxis in Teilen Frankreichs zwar selten, aber nicht
unbekannt war. Auch waren hier Zisterzienser bereit, die Kredite Dritter abzu-
Anm. 30), S. 49; Werner Rösener, Grundherrschaft im Wandel. Untersuchungen zur Ent-
wicklung geistlicher Grundherrschaften im südwestdeutschen Raum vom 9. bis 14. Jahrhun-
dert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 102), Göttingen 1991,
S. 53.
51 Statuta, ed. Canivez (wie Anm. 1), Bd. 1, S.90-91, Generalkapitel von 1182, Nr. 9; Lekai,
The Cistercians (wie Anm. 1), S. 301.
52 Statuta, ed. Canivez (wie Anm. 1), Bd. 1, S.117-118, Generalkapitel von 1190, Nr. 1; Lekai,
The Cistercians (wie Anm. 1), S. 301.
53 Ebd.,S. 254.
54 Statuta, ed. Canivez (wie Anm. 1), Bd. 1, S. 60, Generalkapitel von 1157, S. 88, Generalkapi-
tel von 1180, S. 96,1184.
Klöster dazu über, zumindest einen Teil ihrer Ländereien zu verpachten, also
ebenfalls in die Rentenwirtschaft einzutreten. Bereits im 12. Jahrhundert stan-
den Aspekte zisterziensischer Wirtschaftsführung im Gegensatz zu den
Beschlüssen der Generalkapitel. Diese Spannungen zwischen Ideal und Wirk-
lichkeit in der Wirtschaftspraxis einzelner Klöster werden in den Generalkapi-
telbeschlüssen immer wieder thematisiert. Das 1182 erlassene Verbot des Lan-
derwerbs durch Klöster, die mit mehr als 50 Mark verschuldet waren, ließ sich
wohl nicht durchführen.31 Ebenso erging es 1190 der Bestimmung, die - mit
gewissen Einschränkungen - allen käuflichen Landerwerb verbot.52 Die An-
nahme der Stiftung von Seelenmessen wurde 1192 verboten, die Praxis aber
wegen ihres finanziellen Vorteils weiter beibehalten.53 Vor übermäßigen Schul-
den wurde immer wieder gewarnt und die Äbte wurden 1184 autorisiert alle
notwendigen Schritte zu unternehmen, um den finanziellen Druck auf ver-
schuldete Häuser abzubauen.
Die Generalkapitel versuchten auch bereits zu einem frühen Zeitpunkt, die
Beteiligung von Klöstern an Finanztransaktionen einzuschränken. Die Wieder-
holung der Anordnungen zeigt jedoch auch hier, dass die aufgestellten Prinzi-
pien nicht überall beachtet wurden. Obwohl bereits 1157 die Beteiligung an der
Mort-gage mit wenigen Ausnahmen verboten worden war, wurde 1180 vorge-
schrieben, die auf diese Weise erzielten Gewinne an den Kreditnehmer zurück-
zuzahlen; 1184 wurde diese Bestimmung den Statuten erneut eingefügt.54 Im-
mer wieder sah sich das zisterziensische Generalkapitel vor die Aufgabe gestellt,
in einem Balanceakt die religiösen Ideale des Ordens zu verteidigen, die sich
bekanntermaßen auch auf die Funktion der Klosterwirtschaft erstreckten, und
gleichzeitig auf die Belange von einer Vielzahl weit verstreuter Einzelklöster ein-
zugehen, die sich in ganz unterschiedlichen Stadien der Entwicklung befanden
und auch unterschiedliche Wirtschaftspraktiken verfolgten. Kredite gegen
Liegenschaften als Sicherheit wurden z.B. von Zisterziensern in Flandern nicht
vergeben, während diese Praxis in Teilen Frankreichs zwar selten, aber nicht
unbekannt war. Auch waren hier Zisterzienser bereit, die Kredite Dritter abzu-
Anm. 30), S. 49; Werner Rösener, Grundherrschaft im Wandel. Untersuchungen zur Ent-
wicklung geistlicher Grundherrschaften im südwestdeutschen Raum vom 9. bis 14. Jahrhun-
dert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 102), Göttingen 1991,
S. 53.
51 Statuta, ed. Canivez (wie Anm. 1), Bd. 1, S.90-91, Generalkapitel von 1182, Nr. 9; Lekai,
The Cistercians (wie Anm. 1), S. 301.
52 Statuta, ed. Canivez (wie Anm. 1), Bd. 1, S.117-118, Generalkapitel von 1190, Nr. 1; Lekai,
The Cistercians (wie Anm. 1), S. 301.
53 Ebd.,S. 254.
54 Statuta, ed. Canivez (wie Anm. 1), Bd. 1, S. 60, Generalkapitel von 1157, S. 88, Generalkapi-
tel von 1180, S. 96,1184.