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Meier, Mischa [Hrsg.]; Radtki, Christine [Hrsg.]; Schulz, Fabian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Malalas-Studien: Schriften zur Chronik des Johannes Malalas (Band 1): Die Weltchronik des Johannes Malalas: Autor - Werk - Überlieferung — Stuttgart: Franz Steiner Verlag, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.51241#0298
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Die Weltchronik des Johannes Malalas und die Kirchengeschichte des Nikephoros Xanthopulos

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allem die Synopsis Chronike deutliche Übereinstimmungen mit Malalas aufweist.24 Sy-
nopsis Chronike 31 geht mit Sicherheit auf Malalas zurück, beachtet aber einige wich-
tige Details nicht: Die Synopsis Chronike (und auch Zonaras) lässt den letzten Satz
aus, während Nikephoros diesen wiedergibt.25 Im Vergleich zu Nikephoros verändert
die Synopsis Chronike in größerem Maß den ursprünglichen Wortschatz.26 Die Version
des Zonaras weicht hingegen in großem Maß sowohl sprachlich als auch inhaltlich
von Malalas ab.27 Selbst wenn Zonaras hier von Malalas abhängt, kann er auf kei-
nen Fall als eine direkte Vorlage des Nikephoros betrachtet werden. Dies führt zum
Schluss, dass Nikephoros die Information über die Aufhebung des Cäsar-Gesetzes
unmittelbar der Chronik des Malalas entnahm.
Danach erwähnt Nikephoros, allerdings nur in vagen Umrissen, ein weiteres Ge-
setz. Diesmal geht es aber um die Gesetzgebung des Kaisers Marcus Aurelius. Ni-
kephoros berichtet hier über zwei Anordnungen: 1) wenn kein Testament vorliege,
sollen die Kinder den Vater beerben (oder: soll der Vater die Kinder beerben); 2) ein
enterbter Sohn soll ein Viertel des väterlichen Vermögens bekommen.28
Es scheint, dass Nikephoros hier weiterhin auf Malalas zurückgreift. Ähnlich wie
Malalas stellt er fest, dass Marcus Aurelius der Sohn des Antoninus Pius gewesen sei
(vgl. Malalas, Chronographia XI 28). Die Übereinstimmungen erstrecken sich dann so-
gar auf die Wortwahl. Nikephoros bewahrte dabei auch die unklare Struktur einer der
Satzteile. Die Konstruktion von accusations cum infinitioo κΛηρονομείν τον πατέρα
τα τέκνα ist zweideutig und kann sowohl bedeuten, dass die Kinder den Vater be-
erben, als auch dass der Vater die Kinder beerbt.29 Vielleicht war sich Nikephoros
24 Johannes von Nikin, Chronik LXXIV 2-4 bildet nur eine überarbeitete Auffassung des Malalas-Stoffes
und nicht eine wortgenaue Wiedergabe.
25 In der Synopsis Chronike fehlt der Satz, der bei Malalas am Ende steht (είρηκώς ό αυτός... ώς
θέλει). In der Auffassung des Nikephoros wird dieser Satz berücksichtigt.
26 Synopsis Chronike 31: κατέκαυσε τά γράμματα, άπερ ή σύγκλητος ήν επί ’Ιουλίου ποιήσασα,
ώστε μή έξειναι συγκλητική) διαθήκην ποιειν καί τοΐς ίδίοις κληρονόμοι^, εάν εί μή τό
ήμισυ τών προσόντων προς τον κατά καιρόν βασιλέα έάσαι κατάθηται.
27 Zonaras, Epitome historiarum XII 1: Περί τούτου τού αύτοκράτορος άδεται ότι καί τό τής
συγκλήτου κατέκαυσε ψήφισμα, ό κατ' έπιταγήν τού ’Ιουλίου γέγονε Καίσαρος, θεσπίζον
μηδενί έφεΐσθαι διαθήκην ποιεΐν, εί μή μέρος ώρισμένον τώ κοινώ καταλείψει ταμειώ.
όθεν νομίζεται καί μέχρι τούδε ταΐς διαθήκαις έγγράφεσθαι ότι καί τώ βασιλικώ ταμείω
καταλιμπάνω τόδε. Zonaras spricht hier nur von einem Teil des Vermögens, Malalas, Synopsis Chro-
nike und Nikephoros hingegen von einer Hälfte.
28 Es geht hier wohl um eine Anordnung, die sich auf die Anwendung der Lex Falcidia bezieht (vgl. Di-
gesta XXVIII 6,10,6, Digesta XXXVIII5,13). Im zweiten Fall könnte es auf die Situation eines enterb-
ten Unmündigen gehen, der durch Arrogation adoptiert worden war. Wenn er im Testament enterbt
würde, sollte er ein Viertel des väterlichen Vermögens bekommen {Institutiones 111,3). Im ersten Fall
könnte es sich hingegen um das peculium castriense des ohne Testament gestorbenen Sohnes handeln
(vgl. z.B. Digesta XXXV18,2pr.; vgl auch Digesta XXIX1,29,3). Mit diesen Problemen befasste sich mit
Sicherheit der Kaiser Antoninus Pius, wie sich den Digesten entnehmen lässt (vgl. auch Digesta XXIX
1,30)
29 Diese fehlende Klarheit des griechischen Textes kommt in verschiedenen modernen Übersetzungen
zum Ausdruck, die sich nicht einig sind, wie diese Sentenz verstanden werden soll. Vgl. die englische
Übersetzung Jeffreys/Jeffreys/Scott (1986), S. 149: “in cases of intestacy, a father should inherit from his
 
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