Metadaten

Gerhard, Gustav A.; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1911, 8. Abhandlung): Ein gräko-ägyptischer Erbstreit aus dem zweiten Jahrhundert vor Chr. — Heidelberg, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.32170#0007
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Ein gräko-ägyptischer Erbstreit aus dem zweiten Jahrhundert vor Chr. 7

krates und Grofitante unsrer Waisen ist die in der englischen Hälfte
unsres P. (Z. 3) genannte KaXTßiq, deren Mann KaXXijuribriq 6 Kal
TTaioüc;, der Großonkel der Waisen, zusammen mit seinem Weibe
und ihren Söhnen (Z. 4 Heid.) ’Opcrfj^ und Havoßxoövu; (zu denen
übrigens aus dem neuen Material ein dritter, naxcreToOq, hinzu-
kommt) die uns beschäftigenden Angriffe auf die Erbschaft seiner
Grofinichten macht. Bezüglich des verwandtschaftlichen Verhält-
nisses, das hiernach den Beklagten Ka.XXtjufiör^ und die Klägerinnen
Apollonia, Ammonia, Herakleia, Herais verknüpft, darf ich nicht
vergessen zu bemerken, dafi es schon von Naber (S. 9) richtig er-
raten worden ist. 13)

3, Die Zeit des Papyrus.

Solange man nur das Stück B kannte, mufite man fürs erste
notwendig schwanken 14), ob sich die darin genannten Jahre 30
(Z. 13), 32 (Z. 18) uncl 34 (Z. 27), cleren letztes den terminus post
quem. des Prozesses abgibt, auf Philometon (152/1, 150/49, 148/7)
oder auf seinen Bruder und Nachfolger Euergetes II bezögen (141/0,
139/8, 137/6). Für den ersteren König, also für 148/7 als terminus
post quem unsrer Eingabe entschied dann aber bereits Naber 15) auf
Grund seiner glücklichen Einfügung (S. 6; s. o. S. 4) der 'ATroXXcuvia
f) xai ZeppuuvGig (Z. 1), in folgender Erwägung: Nach dem uns im
P. Grenf. I, 12 erhaltenen zweiten Testamente cles Dryton, welches
dessen Heirat mit Apollonia als eben geschehen voraussetzt 16), also
zeitlich mit ihr nahezu zusammenfallen wird, erfolgte diese Fleirat
am Ende der Begierung des Philometor, d. h. spätestens in seinem
36. Jahre (146/5); wenn nun clemgegenüber in unsrer Petition
Apollonia mit ihren Schwestern in einem Jahr 30 mündig wircl

13) Er bestimmte die Kalibis als Ptolemaei soror uterina vel matertera.

14) So noch Kenyon, P. Lond. III 1907, S. XX.

15) Auch Bouche-Leclercq, Hist. des Lag. IV, S. 233, 3 versteht das Jahr 32,
das angeblich späteste Daturn der Petition, von Philometor (150/49), darum weil
der Z. 22 genannte TTToXepcuoi; 6 dm tou TTaGupiTOu als Agoranom in dem ums
Jahr 33 des Philometor (149/8), zu setzenden (S. 112) zweiten Dryton-Testament
Grenf. I, 12 wiederkehre. Die Begründung ist leider nichtig. Denn erstens ist
jener Ptolemaios vor Z. 22 nicht Agoranom, sondern Epistates des Pathyritischen
Gaus (vgl. Bouche-Leclercq selbst III, S. 139), und zweitens wird P. Grenf. I, 12
nicht einmal sicher in Krokodilopolis vollzogen, wie Bouche-Leclercq (IV, S. 112,
2; 113, 3) mit Grenfell (s. S. 9, A. 22) annimmt (vgl. Plaumann, S. 65, 6 und
meine Bemerkung im Philol. LXIII 1904, S. 556 zu S. 508f.).

16) Z. 21 [to!<;] eTteoo1uevo[ig e]S d,uou Kai ’AttoXXujvi^ TeKvoic].
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften