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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0008
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Josef Partsch:

dem ,,si quis gesserit“ . . . darauf schließen können, daß nur
der Gestor die Formel erhalten soll. Denn dort steht eben eine deut-
liche Bezeichnung des Klagvortrages des Commodanten in der
Formel, wie sie im Edikt de negotiis gestis fehlt. Noch schärfer tritt
die Eigenart des Ediktswortlautes im Titel de negotiis gestis her-
vor, wenn man es neben das Edikt zur actio funeraria stellt (D.
11, 7, 12, 2) 1. Da heißt es: ,,quod funeris causa sumptus factus
(Hal: factum) erit, eius reciperandi nomine in eum ad quem ea
res pertinet, iudicium dabo.“ Hier ist die prozessuale Lage bei
dem Ersatzanspruch im Edikt ebenso scharf präzisiert, wie sie
bei dem Edikt de negotiis gestis unbestimmt bleibt. Das Wahr-
scheinlichste ist, da von Streichungen nichts erhellt, daß eben das
Edikt de negotiis gestis sich auf beide Aktionen aus der Geschäfts-
führung bezog.

Bezeichneten die Ivlassiker selbst schon die beiden Formeln
aus der negotiorum gestio als directa und contraria ? Das Ver-
dienst, die Frage gestellt zu haben, hat Cogliolo 2. Er bestreitet,
daß die Klassiker den Terminus actio directa und actio contraria
für die beiden Ansprüche aus der negotiorum gestio überhaupt
gekannt hätten; die Ansprüche aus der Geschäftsführung seien
beide ,,directae“ gewesen. Die Argumente Cogliolos reichen wohl
zu dieser weitgehenden Behauptung nicht aus. Cogliolo verweist
darauf 3, daß die Rubrik einfach de negotiis gestis laute, während
die Rubriken der Digesten andererseits das Gegenüber der actio
directa und contraria in den Titeln commodati vel contra, de
pigneraticia actione vel contra, depositi vel contra, mandati
vel contra aufweisen. Schade nur, daß eben sicher ist, daß in den
Rubriken D. 13, 6; 13, 7; 16, 3; 17,1 eben die Worte ,,vel contra“
interpoliert sind 4, da diese Worte einmal in dieser Bedeutung
unlateinisch sind 5, und andererseits die Rubriken im Codex, die
ja den klassischen immer näher stehen, einfach de commodato,
de actione pigneraticia, depositi, mandati lauten. Auch die Ru-
briken im westgotischen Paulus zeigen nicht einmal die Erwähnung
der actio contraria 6. Schon Gradenwitz wies ja darauf hin, daß

1 Ferrini, bull. 7, 87 ff.

2 Trattato 1, 53 ff.

3 1, 53.

4 Noch Lenel, Edictum (2. Aufl.) hat allerdings an der Echtheit keine
Zweifel geäußert.

5 Vgl. v. contra in Thes. ling. lat.

6 II, 4, 5, 12, 15.
 
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