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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0019
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

19

[mandati causa per senatusconsultum constituitur irrita et] 1
pecunia [fideiussoris] (sponsoris) liberatur.

Cod. 2, 18, 14. Diocl. et Max.

Si mandatum solius mariti secutus tam ipsius quam uxor-
is eius negotia gessisti, [tam] tibi [quam mulieri invicem] 2 negoti-
orum gestorum [competit] actio. ipsi sane qui mandavit, adversus
te actio est [sed et tibi adversus eum contraria, si quid forte super-
erogasti] 3.

Die Kommentatoren der romanistischen Scholastik vom Mittel-
alter an bis zu den letzten Tagen der Pandekten-Harmonistik
— einschließlich Kohlers Abhandlung tiber die Menschenhilfe
im Privatrecht —■ haben zumeist einen Widerspruch zwischen
diesen Quellen nicht gefunden 4. Man gewann aus der Lehre vom
animus negotii gerendi den quellenfremden Gesichtspunkt, der
alles einfach machte. Hatte der gestor nur im Hinblick aufs Man-
dat gehandelt, so liat er nur nach Mandatsrecht Haftung und An-
spruch begründet; ,,wenn er aber weiß, daß ein anderer als sein
Auftraggeber Geschäftsherr ist, so kommt alles darauf an, ob die
besondere Berücksichtigung des Herrn Beweggrund seiner Tätig-
keit war.“ Das schien ja in D. 3, 5, 5, 6 (4) gesagt zu sein. Dabei
war aber übersehen, daß in D. 3, 5, 27 (28). D. 3, 5, 20 (21), 3 D.
17,1, 22,10. D. 17, 1, 6, 1 gar keine Möglichkeit besteht, die Willens-
richtung des negotiorum gestor für die Frage entscheiden zu
lassen, ob ihm noch ein Anspruch gegen den dominus oder eine
Haftung diesem gegenüber entsteht. Denn alle diese Fragmente

1 „Mandati causa . . . et“ ist wohl Kompilatorenglossem.

Sprachlich ist das constituitur anstößig. Sachlich ist doch wohl die

Erwähnung des mandatum bei der actio depensi seltsam. Das Stück pecunia
. . . liberatur ist wohl durch D. 17, 1, 53 als echter Papinian gesichert.

2 Zu den Interpolationen vgl. unten S. 22.

3 Der letzte Satz ist wohl nur schematische Ausführung. „Contraria“
ohne actio, ,,si quid forte“ sind wohl auch sprachliche Indizien.

4 Von den älteren gl. ad D. 3, 5, 3,11. Cuiacius in Quaest. Pap. in lib.
9, 1. 53, Dig. Mandati. — Aus dem 19. Jahrhundert: Thibaut, Ziv. Abhand-
lungen, Abhandl. 20 p. 469 ff.; Ciiambon, die negotiorum gestio p. 119 ff.;
Zimmermann, Ächte und unächte negotiorum gestio 38; Brinz, Pandekten 2
2, 651; mit breiter Darlegung Kohler, Jahrb. fiir Dogm. 25, 75/94. Fran-
zösische ältere Lit. bei Pacchioni, Trattato p. 242. Die oben von mir im
Text gegebene Formulierung steht der bei Windscheid, Pand. § 431 nahe.
Ein Widerspruch gegen die übliche Harmonisierung ist auch, wie ich nach-
träglich sehe, bei Cogliolo, Trattato 1, 150 ff. eingelegt, sowie bei Pacchioni
Trattato, p. 242 ff.

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