Studien zur Negotiorum, Gestio I.
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ist, zeigt die Stelle D. 3, 5, 30 (31) pr. D. 17, 1, 10, 5, wo an beiden
Stellen Paul Krüger schon auf Grund des Parallelismus von
Tatbestand und Text eine actio utilis negotiorum gestorum ver-
mutete * 1. Der Fall dieser actio utilis ist in dem sicher dem 6. Jahr-
hundert angehörigen, vielleicht auf Stephanos zurückgehenden 2
Scholion ad Bas. 17, 1, 47 (r) oütiXlo^ Ivaye!. 3) gerade als Fall
einer klassischen actio utilis negotiorum gestorum beschrieben,
und das ganze Problem der actio ad exemplum institoriae gewinnt
eben durch diese actio negotiorum gestorum utilis ein meines
Erachtens neues Gesicht, ohne daß bisher alles, was aus den
Kommentaren des 6. Jahrhunderts gewonnen werden kann,
verwertet ist.
Zur gleichen Gruppe der actiones utiles, die mangels Handelns
eines zunächst berufenen gestor dem auftragslosen Geschäfts-
führer zustehen, gehört dann der Fall der negotiorum gestio für
den pupillus als dominus negotii. Der berufene gestor ist hier
der tutor, daher könnte sehr wohl die Möglichkeit einer ediktalen
negotiorum gestio hier ebenso entfallen sein, wie dort, wo der
Mandatar zurückgelassen war. Schon oben (S. 10, Anm. 1)
wurde aus dem Wortlaute von D. 3, 5, 3, 4 die Fragestellung
gewonnen, ob der pupillus als dominus negotii im klassischen
Rechte des Edikts und der Musterformel etwa gar nicht in Betracht
kam. Diese Frage kann erläutert werden, indem der Schluß von
D. 3, 5, 5, 2 4 und von Cod. 2, 18, 4 5 als Interpolation erkannt
wird und nachgewiesen wird, daß im Notfall (urguente necessitate)
trotz Fehlens eines ediktalen Schutzes in der Rubrik de negotiis
gestis gleichwohl eine utilis actio gegen den pupillus gegeben
wurde, auf die sich Cod. 2, 18, 2 und D. 3, 5, 36 pr. bezogen.
Diese dritte Gruppe der actiones utiles negotiorum gestorum
und nach dem Thesaur. ling. lat. in der Spätzeit kaum vor, während es in
der Klassizität überall ein beliebtes Wort ist. Das dunkle Textverhältnis
zwischen den Cottidianen und ihrer Verarbeitung in den Institutionen
Justinians wird durch die Feststellung allerdings nicht einfacher, daß wir
bald im Digestentitel, bald im Institutionentext die klassischen Elemente
finden. Die Annahme Bergeks (krit. Vierteljahrsschr. 1912, 438), daß
die Kompilatoren schon nach erweiterten Klassikertexten arbeiteten, hat
das Meiste für sich.
1 Ed. ad h. 1.; vgl. auch Ruhstrat, Sav.-Zeitschr. 10, 330.
2 So Heimb., manuale p. 231, vermutungsweise.
3 Heimb. 2, 218.
4 del. sed et pupillum . . . fuerit factus Trib.
5 Vgh oben S. 22.
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ist, zeigt die Stelle D. 3, 5, 30 (31) pr. D. 17, 1, 10, 5, wo an beiden
Stellen Paul Krüger schon auf Grund des Parallelismus von
Tatbestand und Text eine actio utilis negotiorum gestorum ver-
mutete * 1. Der Fall dieser actio utilis ist in dem sicher dem 6. Jahr-
hundert angehörigen, vielleicht auf Stephanos zurückgehenden 2
Scholion ad Bas. 17, 1, 47 (r) oütiXlo^ Ivaye!. 3) gerade als Fall
einer klassischen actio utilis negotiorum gestorum beschrieben,
und das ganze Problem der actio ad exemplum institoriae gewinnt
eben durch diese actio negotiorum gestorum utilis ein meines
Erachtens neues Gesicht, ohne daß bisher alles, was aus den
Kommentaren des 6. Jahrhunderts gewonnen werden kann,
verwertet ist.
Zur gleichen Gruppe der actiones utiles, die mangels Handelns
eines zunächst berufenen gestor dem auftragslosen Geschäfts-
führer zustehen, gehört dann der Fall der negotiorum gestio für
den pupillus als dominus negotii. Der berufene gestor ist hier
der tutor, daher könnte sehr wohl die Möglichkeit einer ediktalen
negotiorum gestio hier ebenso entfallen sein, wie dort, wo der
Mandatar zurückgelassen war. Schon oben (S. 10, Anm. 1)
wurde aus dem Wortlaute von D. 3, 5, 3, 4 die Fragestellung
gewonnen, ob der pupillus als dominus negotii im klassischen
Rechte des Edikts und der Musterformel etwa gar nicht in Betracht
kam. Diese Frage kann erläutert werden, indem der Schluß von
D. 3, 5, 5, 2 4 und von Cod. 2, 18, 4 5 als Interpolation erkannt
wird und nachgewiesen wird, daß im Notfall (urguente necessitate)
trotz Fehlens eines ediktalen Schutzes in der Rubrik de negotiis
gestis gleichwohl eine utilis actio gegen den pupillus gegeben
wurde, auf die sich Cod. 2, 18, 2 und D. 3, 5, 36 pr. bezogen.
Diese dritte Gruppe der actiones utiles negotiorum gestorum
und nach dem Thesaur. ling. lat. in der Spätzeit kaum vor, während es in
der Klassizität überall ein beliebtes Wort ist. Das dunkle Textverhältnis
zwischen den Cottidianen und ihrer Verarbeitung in den Institutionen
Justinians wird durch die Feststellung allerdings nicht einfacher, daß wir
bald im Digestentitel, bald im Institutionentext die klassischen Elemente
finden. Die Annahme Bergeks (krit. Vierteljahrsschr. 1912, 438), daß
die Kompilatoren schon nach erweiterten Klassikertexten arbeiteten, hat
das Meiste für sich.
1 Ed. ad h. 1.; vgl. auch Ruhstrat, Sav.-Zeitschr. 10, 330.
2 So Heimb., manuale p. 231, vermutungsweise.
3 Heimb. 2, 218.
4 del. sed et pupillum . . . fuerit factus Trib.
5 Vgh oben S. 22.