Studien zur Negotiorum Gestio I.
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negotiorum gestio schon fast nachgewiesen. Peters * 1 liat sicher
gemacht, daß Justinian das Wort actio protutelae zur legislatiyen
Geltung erhoben und die besondere prozessuale Eigenart der
actio protutelae geprägt hat. Zur Zeit der Klassiker standen
hier nur aktiv uncl passiv Ansprüche aus der negotiorum gestio
zu. Paul. I, 4, 8, D. 3, 5, 30 (31) 5, Cod. 5, 28, 1, Cocl. 5, 34,
4 besagen dies ausdrücklich, und der durch die Inskription be-
stimmte Inhalt von D. 27, 5, 5 spricht ebenso deutlich. Das
Eingreifen der Kompilatoren ist durcli den Nachweis cler Inter-
polationen in D. 27, 5, 1, pr. 8; D. 26, 7, 39, 2; Cod. 5, 6, 8; Cod. 2,
18, 4; Cod. 5, 28, 4 gesichert 2. Ein Nebeneinander einer actio
protutelae und der iudicia negotiorum gestorum ist für das klas-
sische Recht undenkbar; denn wo die Geschäftsführung oline Auf-
trag zum Rechtsschutz verwandt wird, gibt es keinen anderen
Rechtsschutz.
Aber es bleibt noch dunkel, welche Art von Formel aus der
negotiorum gestio im Falle des Scheintutor half. Peters hat
mit großer Sicherheit auf die normale Ediktsformel der actio
directa und contraria abgehoben 3. Das ist wohl bedenklich.
Denn dabei ist zu wenig damit gerechnet, daß Ulpian in seinem
Ediktskommentar hinter der Darstellung zum arbitrium tutelae
und dessen iudicium contrarium eine prinzipielle Ausführung über
clen qui pro tutore negotia gessit gehabt hat. Das ist durch die
Inskription von D. 27, 5, 1 sicher. Auch claß sowohl Codex (5, 45)
wie clie Digesten die Rubrik kennen und die Digestenrubrik den cu-
rator interpoliert (de eo qui pro tutore [prove curatore] negotia
gessit), sieht wenig danach aus, daß clie ganze Rubrik unklassisch
wäre. Peters meint, dieser Abschnitt bei Ulpian werde nur dazu
gedient haben, die Anwendungsfälle der actio tutelae gegenüber
der actio negotiorum. gestorum des Edikts abzugrenzen 4. Darin
rom. 1, 704, 39), D. 5, 3, 17, D. 6, 1, 63 ( ?), vgl. auch Justinian selbst Cod*
7, 15, 1, 2.
Zu D. 22, 1, 1, 3 vgl. oben S.
Auf falscher Ergänzung beruht m. E. die actio [contraria] in Cod. Theod.
3, 32, 2: [contraria] quoque actione tribuenda; im Text hieß es wohl [tutelae]
quoque actione tribuenda, oder besser noch [pecuniaria] quoque actione
tribuenda: indem der Ton auf der Unterscheidung von prozeßrechtlicher und
obervormundschaftlicher Kognition liegt.
1 Z. Sav.-St. 32, 243 ff.
2 a. O.
3 Wohl beistimmend Solazzi, minore etä (1913), 109.
4 a.O. 259.
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negotiorum gestio schon fast nachgewiesen. Peters * 1 liat sicher
gemacht, daß Justinian das Wort actio protutelae zur legislatiyen
Geltung erhoben und die besondere prozessuale Eigenart der
actio protutelae geprägt hat. Zur Zeit der Klassiker standen
hier nur aktiv uncl passiv Ansprüche aus der negotiorum gestio
zu. Paul. I, 4, 8, D. 3, 5, 30 (31) 5, Cod. 5, 28, 1, Cocl. 5, 34,
4 besagen dies ausdrücklich, und der durch die Inskription be-
stimmte Inhalt von D. 27, 5, 5 spricht ebenso deutlich. Das
Eingreifen der Kompilatoren ist durcli den Nachweis cler Inter-
polationen in D. 27, 5, 1, pr. 8; D. 26, 7, 39, 2; Cod. 5, 6, 8; Cod. 2,
18, 4; Cod. 5, 28, 4 gesichert 2. Ein Nebeneinander einer actio
protutelae und der iudicia negotiorum gestorum ist für das klas-
sische Recht undenkbar; denn wo die Geschäftsführung oline Auf-
trag zum Rechtsschutz verwandt wird, gibt es keinen anderen
Rechtsschutz.
Aber es bleibt noch dunkel, welche Art von Formel aus der
negotiorum gestio im Falle des Scheintutor half. Peters hat
mit großer Sicherheit auf die normale Ediktsformel der actio
directa und contraria abgehoben 3. Das ist wohl bedenklich.
Denn dabei ist zu wenig damit gerechnet, daß Ulpian in seinem
Ediktskommentar hinter der Darstellung zum arbitrium tutelae
und dessen iudicium contrarium eine prinzipielle Ausführung über
clen qui pro tutore negotia gessit gehabt hat. Das ist durch die
Inskription von D. 27, 5, 1 sicher. Auch claß sowohl Codex (5, 45)
wie clie Digesten die Rubrik kennen und die Digestenrubrik den cu-
rator interpoliert (de eo qui pro tutore [prove curatore] negotia
gessit), sieht wenig danach aus, daß clie ganze Rubrik unklassisch
wäre. Peters meint, dieser Abschnitt bei Ulpian werde nur dazu
gedient haben, die Anwendungsfälle der actio tutelae gegenüber
der actio negotiorum. gestorum des Edikts abzugrenzen 4. Darin
rom. 1, 704, 39), D. 5, 3, 17, D. 6, 1, 63 ( ?), vgl. auch Justinian selbst Cod*
7, 15, 1, 2.
Zu D. 22, 1, 1, 3 vgl. oben S.
Auf falscher Ergänzung beruht m. E. die actio [contraria] in Cod. Theod.
3, 32, 2: [contraria] quoque actione tribuenda; im Text hieß es wohl [tutelae]
quoque actione tribuenda, oder besser noch [pecuniaria] quoque actione
tribuenda: indem der Ton auf der Unterscheidung von prozeßrechtlicher und
obervormundschaftlicher Kognition liegt.
1 Z. Sav.-St. 32, 243 ff.
2 a. O.
3 Wohl beistimmend Solazzi, minore etä (1913), 109.
4 a.O. 259.