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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0082
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82

Josef Partsch:

niclit vielmehr aus Anlaß der Kuratel der curator vielfach als
negotiorum gestor oder vielleicht selbst als Mandatar tätig wurde.
Wo der curator an Stelle seines adulescens mit Wirkung gegen
diesen handelt und selbst berechtigt ist, den adulescens auszu-
schließen, statt seine Rechte zu übertragen, da handelt es sich
allerdings immer um Interpolationen. Das wurde oben schon
für die Ermächtigung des curator zum Zahlungsempfang aus
Forderungen des adulescens nachgewiesen * 1, das ist für die Ver-
tretung in der Prozeßführung schon vorlängst durch Gradenwitz
behauptet 2 und heute durch Solazzi umfassender dargelegt, und
wo der curator Grundstücke des adulescens mit Wirkung gegen
diesen veräußert und gegen die Veräußerung dem adulescens in
integrum restitutio 3 bewilligt wird, da handelt es sich auch um

des Titels de in litem iurando aufs arbitrium tutelae gehen, bezog er sich doch
wohl, wie auch das scholion Theodori ad Bas. 38, 15, 3 (Heimb. 3, 782) sagt,
auf den Vergleich nach dem Urteil über die actio tutelae. Der tutor war einst
von den curatores des minor, die wohl als Prokuratoren den Prozeß führten,
beklagt worden; damals war es aber durch Prozeßsäumnis der Ivuratoren
zu keinem Urteile gekommen. Der Miles kommt später (quondam!) zurück,
klagt selbst, wird jetzt zum iuramentum in litem zugelassen. Daß die cura-
tres in ihrer Eigenschaft als curatores zur Prozeßfiihrung legitimiert seien,
sagt das Reskript gar nicht.

1 Vgl. oben S. 77 ff. Anm. 3.

2 In dieser Beziehung kann jetzt auf Solazzi’s, minore etä p. 206 ff.
ausführliche Darstellung verwiesen werden.

3 D. 4, 4, 47, 1. Scaevola (1. respons.) curator adulescentium praedia
communia sibi et his, quorum curam administrabat, vendidit: quaero, si
decreto praetoris adulescentes in integrum restituti fuerint, an eatenus ven-
ditio rescindenda sit, quatenus adulescentium pro parte fundus communis
fuit? respondi eatenus rescindi, nisi si emptor a toto contractu velit discedi,
quod partem empturus non esset. Item quaero, ernptor utrum a Seio et Sem-
pronio pupillis pretium cum usuris recipere deberet an vero ab herede cura-
toris ? respondi heredes quidem curatoris teneri, verum in Seium et Sempro-
nium pro parte, qua eorum fundus fuit, actiones dandas: [utique si ad eos
accepta pecunia pro eadem parte pervenisset]. Die Entscheidung ist bis
aufs eingeklammerte Schlußsätzchen wohl im wesentlichen echt, während
ich gegen den Tatbestand Bedenken habe.

Aus der Literatur vgl. gegenüber Gradenwitz, Interpol. 200, Solazzi,
Bull. 23, 133. Der dort zitierte Aufsatz von Mancaleoni ist mir nicht zu-
gänglich. Auch Peters Sav. 2, 32, 300.

Der Schlußsatz von D. 4, 4, 47, 1 enthält wohl eine ungeschickte inter-
polatorische Verweisung auf den Rechtszustand, der für diese Restitution
des Anspruches auf Rückzahlung des Kaufpreises praktisch wohl schon
nach klassischem Rechte galt. Vgl. D. 4, 4, 27, 1; D. 26, 7, 32, 4; vgl. Cod. 5,
 
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