84
Josef Partsch:
Yeräußerung und zur Yerpfändung * 1. Wenn er ohne den Willen
des minor selbst verfügte, kam ein Rechtserwerb des Dritten
nicht zustande. Und wenn in den klassischen Tatbeständen da-
bei von der in integrum restitutio des minor die Rede ist, können
wir sicher sein, daß hier ursprünglich der minor selbst als ver-
fügend unterstellt war, oder, wie Solazzi will, daß es sich vielleicht
um Yeräußerungen durch den tutor impuberis handelte 2. Auch
wo die Stellen der justinianischen Digesten Grundsätze über die
Aueh das responsum des Scaevola D. 4, 4, 39, 1 ist verdächtig: Yen-
dentibus curatoribus minoris fundum emptor extitit Lucius Titius et sex
fere annis possedit, et longe longeque rem meliorem fecit: quaero, cum sint
idonei curatores, an minor adversus Titium emptorem in integrum restitui
possit. respondi ex omnibus quae proponerentur vix esse eum restituendum,
[nisi si maluerit omnes expensas, quas bona fide emptor fecisse adprobaverit
ei praestare, maxime cum sit ei paratum promptum auxilium curatoribus
eius idoneis constitutis], Über die Interpolation des Schlusses vgl. Graden-
witz, Sav.-Zeitschr. 7, 81, dagegen Schirmer, Sav.-Zeitschr. 8, 155 ff. und
gegen diesen wiederum Gradenwitz, Interpolationen 194 ff. Anm.; Eisele,
Sav.-Zeitschr. 10, 300. Der Tatbestand der Stelle muß auch gekürzt sein:
denn es ist die Rede von omnia quae proponerentur, und doch fehlt die wesent-
liche Yoraussetzung für die Restitution, nämlich die Erwähnung, daß der
minor übervorteilt sei. Wahrscheinlich war auch hier der minor selbst
als kontrahierend erwähnt, so daß wirklich ein gestum cum minore
vorlag.
Da es sich um responsa des Scaevola, also vielleicht um provinziale Fälle
handelt, ist es nicht angängig, diese Auffassung dadurch zu stützen, daß
man auf die Tatsache hinweist, daß die praedia manzipiert werden mußten
und schon daher der curator minoris nicht allein verfügt haben kann, da ja
die mancipatio des Stellvertreters unwirksam ist. Vgl. Mitteis, Römisches
Privatrecht 1, 208 ff.
Solazzi, minore etä p. 3 will sowohl für D. 4, 4, 39, 1 wie für D. 4, 4,
47, 1 einfach annehmen, daß der curator für tutor interpoliert sei.
1 Bezüglich der Verpfändung ist D. 13, 7, 16 pr. wohl interpoliert:
Tutor [lege non refragante] si dederit rem pupilli pignori, tuendum erit,
scilicet si in rem pupilli pecuniam accipiat. Idem est in curatore [adulescentis
vel] furiosi. Man kann zweifeln, ob adulescentis allein statt prodigi einge-
setzt ist oder adulescentis vel interpoliert ist. Solazzi, minore etä p. 121
will den ganzen allerdings nicht unverdächtigen Satz idem bis furiosi
streichen. Über Cod. 8, 15, 3 (curator adulti vel Trib.) vgl. Solazzi a.
O. p. 122.
2 In diesem Falle wäre, wozu ich wenig geneigt bin (vgl. oben S. 83 A),
die Praxis, nach welcher aus dem Vertretergeschäft des tutor dem pupillus
selbst die in integrum restitutio bewilligt werden konnte, als klassisch zu
unterstellen.
Josef Partsch:
Yeräußerung und zur Yerpfändung * 1. Wenn er ohne den Willen
des minor selbst verfügte, kam ein Rechtserwerb des Dritten
nicht zustande. Und wenn in den klassischen Tatbeständen da-
bei von der in integrum restitutio des minor die Rede ist, können
wir sicher sein, daß hier ursprünglich der minor selbst als ver-
fügend unterstellt war, oder, wie Solazzi will, daß es sich vielleicht
um Yeräußerungen durch den tutor impuberis handelte 2. Auch
wo die Stellen der justinianischen Digesten Grundsätze über die
Aueh das responsum des Scaevola D. 4, 4, 39, 1 ist verdächtig: Yen-
dentibus curatoribus minoris fundum emptor extitit Lucius Titius et sex
fere annis possedit, et longe longeque rem meliorem fecit: quaero, cum sint
idonei curatores, an minor adversus Titium emptorem in integrum restitui
possit. respondi ex omnibus quae proponerentur vix esse eum restituendum,
[nisi si maluerit omnes expensas, quas bona fide emptor fecisse adprobaverit
ei praestare, maxime cum sit ei paratum promptum auxilium curatoribus
eius idoneis constitutis], Über die Interpolation des Schlusses vgl. Graden-
witz, Sav.-Zeitschr. 7, 81, dagegen Schirmer, Sav.-Zeitschr. 8, 155 ff. und
gegen diesen wiederum Gradenwitz, Interpolationen 194 ff. Anm.; Eisele,
Sav.-Zeitschr. 10, 300. Der Tatbestand der Stelle muß auch gekürzt sein:
denn es ist die Rede von omnia quae proponerentur, und doch fehlt die wesent-
liche Yoraussetzung für die Restitution, nämlich die Erwähnung, daß der
minor übervorteilt sei. Wahrscheinlich war auch hier der minor selbst
als kontrahierend erwähnt, so daß wirklich ein gestum cum minore
vorlag.
Da es sich um responsa des Scaevola, also vielleicht um provinziale Fälle
handelt, ist es nicht angängig, diese Auffassung dadurch zu stützen, daß
man auf die Tatsache hinweist, daß die praedia manzipiert werden mußten
und schon daher der curator minoris nicht allein verfügt haben kann, da ja
die mancipatio des Stellvertreters unwirksam ist. Vgl. Mitteis, Römisches
Privatrecht 1, 208 ff.
Solazzi, minore etä p. 3 will sowohl für D. 4, 4, 39, 1 wie für D. 4, 4,
47, 1 einfach annehmen, daß der curator für tutor interpoliert sei.
1 Bezüglich der Verpfändung ist D. 13, 7, 16 pr. wohl interpoliert:
Tutor [lege non refragante] si dederit rem pupilli pignori, tuendum erit,
scilicet si in rem pupilli pecuniam accipiat. Idem est in curatore [adulescentis
vel] furiosi. Man kann zweifeln, ob adulescentis allein statt prodigi einge-
setzt ist oder adulescentis vel interpoliert ist. Solazzi, minore etä p. 121
will den ganzen allerdings nicht unverdächtigen Satz idem bis furiosi
streichen. Über Cod. 8, 15, 3 (curator adulti vel Trib.) vgl. Solazzi a.
O. p. 122.
2 In diesem Falle wäre, wozu ich wenig geneigt bin (vgl. oben S. 83 A),
die Praxis, nach welcher aus dem Vertretergeschäft des tutor dem pupillus
selbst die in integrum restitutio bewilligt werden konnte, als klassisch zu
unterstellen.