Studien zur Negotiorum Gestio I.
91
Zeit nach Konstantin clen jüngeren Rechtszustand vielfach belegt
gefunden, während er für die diokletianische Zeit meines Erachtens
allzu zurückhaltend gegenüber denjenigen Quellenist, die Kuratoren
mit Administrationsrecht, mit Befugnis zur Distraktion, mit
Unterstellung unter die oratio divi Severi sowie das iudicium
utile negotiorum gestorum deutlich bezeugen.
Die wesentlichen Züge der nachklassischen Minorenkuratel
sind bekannt. Da der minor curatorem habens dem prodigus
gleichgestellt wird 1, ist der minor curatorem habens nur beschränkt
geschäftsfähig. Der curator hat plena administratio, also auch
clas Recht zur Veräußerung. Er ist daher auch, wie schon vielleicht
nach ldassischer Praxis der prodigus 2, der oratio divi Severi über
die Veräußerung der praedia rustica und suburbana unterstellt 3.
Für die excusatio gilt dasselbe wie für die Tutel und die cura
prodigi 4, und wie die Verpflichtung zur Bekleidung der cura jetzt
1 Cod. 2, 21 (22), 3.
2 Daß die curatores nicht im Texte der oratio divi Severi standen,
wird wohl seit Alibrandi allgemein angenommen. Die Klassiker legten
sich schon die Frage vor, ob die oratio nicht mindestens auf den curator
prodigi vel furiosi auszudehnen sei. D. 27, 9, 8, 1: ,,Sed si curator sit furiosi
vel [cuius alterius non adulescentis], videndum est . . .“. Das Eingeldammerte
ist wohl interpoliert statt ,,eius cui bonis interdictum est“. Die Yeränderung
erldärt sich daraus, daß der Interpolator deutlich machen mußte, daß die
Frage analoger Anwendung nicht für die curatores adulescentis bestand,
da diese nach dem interpolierten Texte der oratio ja von dieser selbst getroffen
waren. Ab ,,et puto“ ist allerdings so stark interpoliert, daß die Entscheidung
des Juristen nicht geahnt werden kann.
3 Jedenfalls ist unter Diokletian dies schon der feste Rechtszustand
für alle Fälle, in denen der curator minoris vom minor erbeten worden war.
Ygl. Thalelaios, schol. ad. Cod. 2, 18, 17 (Bas. 17, 2, 17, Zach. suppl. 163
n. 44), wo die Distraktionsbefugnis des curator minoris wie die Unterstellung
unter die oratio Severi für die Zeit Diokletians angenommen ist. Solazzi,
minore etä p. 243 ff. hat dieses Zeugnis wohl nicht berücksichtigt und be-
trachtet daher also Cod. Th. 3, 21, 1 (anno 322) als die älteste Quelle, welche
die Notwendigkeit des Decretum auch für die fundi minorum forderte.
In den Digesten ist die Geltung der oratio für den curator adulescentis
wohl immer interpoliert, vgl. D. 1, 21, 2, 1 [vel curatores], D. 27, 9, 1, pr.
[et curatores], § 2 [et curatoribus]. fr. 3, 1, [vel curatoris]; fr. 8 pr. neque
curatores vel pro curatore; fr. 14 sive curatores D. 23, 2, 20: curatoris
trib. Paul.: tutoris ist sicher, da von der pupilla die Rede ist. Cod. 5, 70, 2
seu adulescentes Trib. 5, 71, 1 pr. vel adulescentium, 2 pr. vel curatores 4 pr.
vel adulescentes vgl. jetzt Solazzi, minore etä p. 110 f.
4 Albertario, sviluppo delle excusationes Pavia 1912; del actio sub-
sidiaria Pavia 1912.
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Zeit nach Konstantin clen jüngeren Rechtszustand vielfach belegt
gefunden, während er für die diokletianische Zeit meines Erachtens
allzu zurückhaltend gegenüber denjenigen Quellenist, die Kuratoren
mit Administrationsrecht, mit Befugnis zur Distraktion, mit
Unterstellung unter die oratio divi Severi sowie das iudicium
utile negotiorum gestorum deutlich bezeugen.
Die wesentlichen Züge der nachklassischen Minorenkuratel
sind bekannt. Da der minor curatorem habens dem prodigus
gleichgestellt wird 1, ist der minor curatorem habens nur beschränkt
geschäftsfähig. Der curator hat plena administratio, also auch
clas Recht zur Veräußerung. Er ist daher auch, wie schon vielleicht
nach ldassischer Praxis der prodigus 2, der oratio divi Severi über
die Veräußerung der praedia rustica und suburbana unterstellt 3.
Für die excusatio gilt dasselbe wie für die Tutel und die cura
prodigi 4, und wie die Verpflichtung zur Bekleidung der cura jetzt
1 Cod. 2, 21 (22), 3.
2 Daß die curatores nicht im Texte der oratio divi Severi standen,
wird wohl seit Alibrandi allgemein angenommen. Die Klassiker legten
sich schon die Frage vor, ob die oratio nicht mindestens auf den curator
prodigi vel furiosi auszudehnen sei. D. 27, 9, 8, 1: ,,Sed si curator sit furiosi
vel [cuius alterius non adulescentis], videndum est . . .“. Das Eingeldammerte
ist wohl interpoliert statt ,,eius cui bonis interdictum est“. Die Yeränderung
erldärt sich daraus, daß der Interpolator deutlich machen mußte, daß die
Frage analoger Anwendung nicht für die curatores adulescentis bestand,
da diese nach dem interpolierten Texte der oratio ja von dieser selbst getroffen
waren. Ab ,,et puto“ ist allerdings so stark interpoliert, daß die Entscheidung
des Juristen nicht geahnt werden kann.
3 Jedenfalls ist unter Diokletian dies schon der feste Rechtszustand
für alle Fälle, in denen der curator minoris vom minor erbeten worden war.
Ygl. Thalelaios, schol. ad. Cod. 2, 18, 17 (Bas. 17, 2, 17, Zach. suppl. 163
n. 44), wo die Distraktionsbefugnis des curator minoris wie die Unterstellung
unter die oratio Severi für die Zeit Diokletians angenommen ist. Solazzi,
minore etä p. 243 ff. hat dieses Zeugnis wohl nicht berücksichtigt und be-
trachtet daher also Cod. Th. 3, 21, 1 (anno 322) als die älteste Quelle, welche
die Notwendigkeit des Decretum auch für die fundi minorum forderte.
In den Digesten ist die Geltung der oratio für den curator adulescentis
wohl immer interpoliert, vgl. D. 1, 21, 2, 1 [vel curatores], D. 27, 9, 1, pr.
[et curatores], § 2 [et curatoribus]. fr. 3, 1, [vel curatoris]; fr. 8 pr. neque
curatores vel pro curatore; fr. 14 sive curatores D. 23, 2, 20: curatoris
trib. Paul.: tutoris ist sicher, da von der pupilla die Rede ist. Cod. 5, 70, 2
seu adulescentes Trib. 5, 71, 1 pr. vel adulescentium, 2 pr. vel curatores 4 pr.
vel adulescentes vgl. jetzt Solazzi, minore etä p. 110 f.
4 Albertario, sviluppo delle excusationes Pavia 1912; del actio sub-
sidiaria Pavia 1912.