Studien zur Negotiorurn Gestio I.
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Das folgt aus dem Dekret, mit welchem der ägyptische
Jurisdiktionsbeamte auf den Antrag über Bestellung eines Vor-
munds für den Unmündigen (xTjSsfrwv für ot.(f>i]Xiy.zc,) antwortet:
dejnt tutorem sive curatorem, —• aus dem ägyptischen Präfekten-
edikt, das die beiden Gruppen der Altersvormundschaft als
£7uiTpo7coi yjtoi, xoupaTwps*; einheitlich bezeichnet und vom Beistand
der xT^SsjxovEp, also tutores sive curatores spricht 1. So wird im
syrischen Rechtsbuche der römische tutor legitimus wie der
tutor testamentarius zum ,,epitropos oder curator“, was schon
Mitteis beobachtete 2. Es ist dieselbe Erscheinung, die nach
Albertarios guter Beobachtung sich in der nachklassischen Uber-
arbeitung klassischer Juristenfragmente in den Vaticana frag-
menta zeigt 3. Auch die Konstitutionen des Godex Theodosianus
weisen dieselbe Erscheinung auf 4; sie zeigen auch, wie entsprechend
clem einheitlichen griechischen Ausdrucke xy]Ss[xcov statt tutor
sive curator auch der terminus tutor minorum zum gemeinsamen
Namen für die beiden Gruppen des Altersvormunds wird 5. Die
1 P. Oxy 888, Mitteis, Chrest. 329.
2 L. 7, L. 37, dazu Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht S. 218. Vgl.
heute R. II, 4, sowie R. II, 80 (L. 90) R. II, 2, dazu Partsch, Sav.-Zeitschr. 28,
439. Vgl. heute auch de Francisci, Saggi romanistici 1913 S. 1—49, eine
Darlegung, die mir noch im Moment der Drucklegung zugeht. Diese Dar-
legung stellt heute die beste Exegese der Bestimmungen des syrischen Spiegels
zum Vormundschaftsrecht dar. Es war nicht möglich, die Verweise au.f die
einzelnen Seiten der Abhandlung noch einzufügen.
3 Sviluppo delle excusationes Pavia 1912. Übrigens bleibt auch nach
der Arbeit Albertarios und nach den Bemerkungen Solazzis, minore etä
p. 108 ff. noch ganz zweifelhaft, wie man sich diese Einschiebsel, die mit
Rücksicht auf die cura erfolgten, zu erklären hat. Albertario denkt an einen
Interpolator, der die schon vorhandene Sammlung der Fragmente bearbeitete.
Das ist unwahrscheinlich, da es an solchen Einscliiebseln in den Papinians-
fragmenten wie in den Schriften Paul. Quaest.,Paul. testam., Paul. ad muni-
cipal., de cognitionibus, fehlt. Überarbeitet sind nur Fragmente aus Ulp.
de excusationibus, de off. praet. tut. Paul. de excusat. Dann könnten also
nur diese für die Praxis des Vormundschaftsrechts besonders wichtigen Schrif-
ten interpoliert worden sein. Man hätte nicht nötig, eine besondere Inter-
polation der ganzen Sammlung der Vat. Fragm. anzunehmen.
4 Cod. Theod. 3, 17, 3 (anno 389). Cod. Theocl. 3, 30, 1 (anno 314).
3, 30, 3 (326). 3, 30, 4 (anno 333) 3, 30, 5 (anno 333). 3, 31, 1 (anno 400).
Vgl. auch'Interpretatio ad legem Visigoth. ad Theod. 2, 16, 2: aut per se
aut per tutoris vel curatoris vitium male acta sunt.
5 Cod. Theod. 3, 18, 1 (anno 357); 3, 30, 6 (anno 396); Cod. Theod. 2,
16, 1 (anno 326). Zu dieser Konstitution vgl. Solazzi, minore etä p. 250,
der mit Hinblick auf Cod. Theod. 3, 30, 3 richtig ausführt, daß in jenem
ersten Reskripte die tutores die curatores minorum mitumfassen.
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Das folgt aus dem Dekret, mit welchem der ägyptische
Jurisdiktionsbeamte auf den Antrag über Bestellung eines Vor-
munds für den Unmündigen (xTjSsfrwv für ot.(f>i]Xiy.zc,) antwortet:
dejnt tutorem sive curatorem, —• aus dem ägyptischen Präfekten-
edikt, das die beiden Gruppen der Altersvormundschaft als
£7uiTpo7coi yjtoi, xoupaTwps*; einheitlich bezeichnet und vom Beistand
der xT^SsjxovEp, also tutores sive curatores spricht 1. So wird im
syrischen Rechtsbuche der römische tutor legitimus wie der
tutor testamentarius zum ,,epitropos oder curator“, was schon
Mitteis beobachtete 2. Es ist dieselbe Erscheinung, die nach
Albertarios guter Beobachtung sich in der nachklassischen Uber-
arbeitung klassischer Juristenfragmente in den Vaticana frag-
menta zeigt 3. Auch die Konstitutionen des Godex Theodosianus
weisen dieselbe Erscheinung auf 4; sie zeigen auch, wie entsprechend
clem einheitlichen griechischen Ausdrucke xy]Ss[xcov statt tutor
sive curator auch der terminus tutor minorum zum gemeinsamen
Namen für die beiden Gruppen des Altersvormunds wird 5. Die
1 P. Oxy 888, Mitteis, Chrest. 329.
2 L. 7, L. 37, dazu Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht S. 218. Vgl.
heute R. II, 4, sowie R. II, 80 (L. 90) R. II, 2, dazu Partsch, Sav.-Zeitschr. 28,
439. Vgl. heute auch de Francisci, Saggi romanistici 1913 S. 1—49, eine
Darlegung, die mir noch im Moment der Drucklegung zugeht. Diese Dar-
legung stellt heute die beste Exegese der Bestimmungen des syrischen Spiegels
zum Vormundschaftsrecht dar. Es war nicht möglich, die Verweise au.f die
einzelnen Seiten der Abhandlung noch einzufügen.
3 Sviluppo delle excusationes Pavia 1912. Übrigens bleibt auch nach
der Arbeit Albertarios und nach den Bemerkungen Solazzis, minore etä
p. 108 ff. noch ganz zweifelhaft, wie man sich diese Einschiebsel, die mit
Rücksicht auf die cura erfolgten, zu erklären hat. Albertario denkt an einen
Interpolator, der die schon vorhandene Sammlung der Fragmente bearbeitete.
Das ist unwahrscheinlich, da es an solchen Einscliiebseln in den Papinians-
fragmenten wie in den Schriften Paul. Quaest.,Paul. testam., Paul. ad muni-
cipal., de cognitionibus, fehlt. Überarbeitet sind nur Fragmente aus Ulp.
de excusationibus, de off. praet. tut. Paul. de excusat. Dann könnten also
nur diese für die Praxis des Vormundschaftsrechts besonders wichtigen Schrif-
ten interpoliert worden sein. Man hätte nicht nötig, eine besondere Inter-
polation der ganzen Sammlung der Vat. Fragm. anzunehmen.
4 Cod. Theod. 3, 17, 3 (anno 389). Cod. Theocl. 3, 30, 1 (anno 314).
3, 30, 3 (326). 3, 30, 4 (anno 333) 3, 30, 5 (anno 333). 3, 31, 1 (anno 400).
Vgl. auch'Interpretatio ad legem Visigoth. ad Theod. 2, 16, 2: aut per se
aut per tutoris vel curatoris vitium male acta sunt.
5 Cod. Theod. 3, 18, 1 (anno 357); 3, 30, 6 (anno 396); Cod. Theod. 2,
16, 1 (anno 326). Zu dieser Konstitution vgl. Solazzi, minore etä p. 250,
der mit Hinblick auf Cod. Theod. 3, 30, 3 richtig ausführt, daß in jenem
ersten Reskripte die tutores die curatores minorum mitumfassen.