98
Josef Partsch:
lialten 1 2, bis Wlassak ihr entgegentrat. Die Zweifel, die Wlassak
cler Lehre, daß hier eine actio utilis negotiorum gestorum vorliege,
entgegenstellte, stützten sich im wesentlichen auf die Tatsache,
daß in den justinianischen Quellen von der actio utilis nicht die
Rede sei, — ein sehr bedenkliches Argument, da ja auch für
Wlassak schon offenbar war, daß in clem Fragment 46 (47)
§ 1 h. t. die klassische Unterscheidung von actio directa und
actio utilis durch den byzantinischen Gesetzgeber dementiert
war. Und es ist ja nicht einmal richtig, daß in diesen Stellen
nur von einer ediktalen Klage gesprochen wird, unter deren Tat-
bestand clieser Fall der Gestion des bona fide serviens fällt. Seit
Wlassak seine Einwendungen vorbrachte, haben wir zum Teil
gerade durch Wlassaks Verdienst schärfer auf die Formulierung
achten lernen, in welcher die Quellen von der Verleihung des
Klagschutzes sprechen. Und in Fragment 5, 7 wie in Fragment 35
tritt deutlich hervor, daß eine besondere auf das dare actionem
gerichtete Tätigkeit des Prätors erwähnt wird, während es nicht
üblicli ist, daß clieses dare besonclers unterstrichen wird, wenn es sicli
um eine Klage hanclelt, die durch wörtliche Anwendung des ver-
heißenden Ediktes und der ecliktalen Formel sich ergibt. So ist es
eine gute Vermutung, daß in diesem Falle clie Erwähnung cler actio
utilis in clen klassischen Entscheidungen ebenso herausgestrichen
wurde, wie es sonst im Titel D. 3, 5 planmäßig geschah.
e) Der Klagschütz des beauftragten gestor.
Schon oben wurde auf den Fall eingegangen, daß der nego-
tiorum gestor auf Mandat eines anderen als des dominus handelt
(oben S. 15 ff.). Es kann für diese actio utilis negotiorum gestorum
auf jene Darlegung verwiesen werden.
f) Die actiones utiles in Ulpians Edikts-Kommentar.
So ist in cler römischen Juristenüberlieferung ein ganzer
Kreis von actiones utiles zur Rubrik de negotiis gestis nachweis-
bar: Formeln, die alle auf dem Gedanken aufgebaut waren, daß
sie in einemFalle eingreifen sollten, in welchem nicht ein procurator
voluntarius, sondern der gestor auf Grund einer vor der Gestion
bestehenden Gestionspflicht tätig wurde. Lhiter sich haben diese
1 Vgl. in verschiedener Formulierung Noodt, Comment. ad Dig. liber III
tit. V. Kritz, Das Pandektenrecht 1,1 S. 361 ff.
2 Negotiorum gestio S. 142 ff.
Josef Partsch:
lialten 1 2, bis Wlassak ihr entgegentrat. Die Zweifel, die Wlassak
cler Lehre, daß hier eine actio utilis negotiorum gestorum vorliege,
entgegenstellte, stützten sich im wesentlichen auf die Tatsache,
daß in den justinianischen Quellen von der actio utilis nicht die
Rede sei, — ein sehr bedenkliches Argument, da ja auch für
Wlassak schon offenbar war, daß in clem Fragment 46 (47)
§ 1 h. t. die klassische Unterscheidung von actio directa und
actio utilis durch den byzantinischen Gesetzgeber dementiert
war. Und es ist ja nicht einmal richtig, daß in diesen Stellen
nur von einer ediktalen Klage gesprochen wird, unter deren Tat-
bestand clieser Fall der Gestion des bona fide serviens fällt. Seit
Wlassak seine Einwendungen vorbrachte, haben wir zum Teil
gerade durch Wlassaks Verdienst schärfer auf die Formulierung
achten lernen, in welcher die Quellen von der Verleihung des
Klagschutzes sprechen. Und in Fragment 5, 7 wie in Fragment 35
tritt deutlich hervor, daß eine besondere auf das dare actionem
gerichtete Tätigkeit des Prätors erwähnt wird, während es nicht
üblicli ist, daß clieses dare besonclers unterstrichen wird, wenn es sicli
um eine Klage hanclelt, die durch wörtliche Anwendung des ver-
heißenden Ediktes und der ecliktalen Formel sich ergibt. So ist es
eine gute Vermutung, daß in diesem Falle clie Erwähnung cler actio
utilis in clen klassischen Entscheidungen ebenso herausgestrichen
wurde, wie es sonst im Titel D. 3, 5 planmäßig geschah.
e) Der Klagschütz des beauftragten gestor.
Schon oben wurde auf den Fall eingegangen, daß der nego-
tiorum gestor auf Mandat eines anderen als des dominus handelt
(oben S. 15 ff.). Es kann für diese actio utilis negotiorum gestorum
auf jene Darlegung verwiesen werden.
f) Die actiones utiles in Ulpians Edikts-Kommentar.
So ist in cler römischen Juristenüberlieferung ein ganzer
Kreis von actiones utiles zur Rubrik de negotiis gestis nachweis-
bar: Formeln, die alle auf dem Gedanken aufgebaut waren, daß
sie in einemFalle eingreifen sollten, in welchem nicht ein procurator
voluntarius, sondern der gestor auf Grund einer vor der Gestion
bestehenden Gestionspflicht tätig wurde. Lhiter sich haben diese
1 Vgl. in verschiedener Formulierung Noodt, Comment. ad Dig. liber III
tit. V. Kritz, Das Pandektenrecht 1,1 S. 361 ff.
2 Negotiorum gestio S. 142 ff.