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Josef Partsch:
Wenn man dieses Fragment beiseite läßt, ist die Rekonstruk-
tion des Kommentars, wie sie Lenel sonst gibt, ohne Schwierig-
keit: es folgten nach D. 3, 5, 3, lOund 11 die Kommentarstücke zur
actio contraria und actio directa mit formula in ius concepta,
in denen Lenel die Beziehung zur demonstratio uncl intentio
deutlich wiedererkannt hat.
Nur eines bleibt hier auffallend: Obwohl vorher, wenn wir
fr. 3 § 8 ausscheiden, nur von der actio negotiorum gestorum des
voluntarius procurator die Rede war, heißt es plötzlich, an der
Spitze des Formelkommentars oder in einer Darlegung, die diesem
vorausging: hac actione tenetur non solum is qui sponte et
nulla necessitate cogente immiscuit se negotiis alienis et ea gessit,
verum et is qui aiiqua necessitate urguente vel necessitatis
suspicione gessit.
Hier ist also gerade das abgelehnt, was sich aus der Detail-
untersuchung über die actiones utiles dieser Gruppe uns ergab:
die unfreiwilligen gestores sollen nach der normalen Musterformel
der actio neg. gestor. behandelt werden; schon die Glosse bezog
auf diesen Tatbestand den Fall des curator, andere Spätere auch
die gestio ex necessitate servili. Und Wlassak stützte sich auf
diese Worte des Digestentextes, um die actiones utiles der un-
burg Pfandr. 2, 254 und nachher Cogliolo, Trattato 1, 78 f., Pacchioni;
Trattato p. 157 die Stelle auf den Exsecutor, der auf Geheiß des Magistrates
den öffentlichen Pfandverkauf vornimmt. Aber von diesem speziellen Fall
steht nichts im Wortlaut der Stelle. Die Byzantiner (Steph. schol. ad h. 1.,
Zach. supp], p. 132 n. 3)’wußten sehr wohl, daß der nqdmcoQ xai eyißißaoxrjC,
(exsecutor negotii) damit gemeint war, der hier von Beamten zur Yerwaltung
der Geschäfte einer Person bestellt wird, was ja sehr wohl damit vereinbar
ist, daß die Partei selbst sich den curator ausgesucht hat. Da nun von präto-
rischer datio eines Exekutors nur diese Stelle spricht, da ferner überall,
wo der exsecutor negotii vor der Mitte des fiinften Jahrhunderts in den
Quellen vorkommt, er sicher interpoliert ist (Cod. 7, 38, 3, 1; Cod. 8, 16, 7
[exsecutores a quocumque iudicedati!] Cod. 12, 60, 5 sind durch Parallel-
texte nachweisbar!), ist es sicher, daß hier dieser spätrömische Sachwalter
(über den vgl. Gött. Nachr. 1911, 241 ff.) wie in D. 22, 5, 25 von den Byzan-
tinern aus Gründen ihrer Praxis hineingesetzt wurde, um die Haftung dieses
byzantinischen Solicitors gegenüber der eigenen Partei klarzustellen. Aus
demselben Grunde betrachte ich in D. 50, 13, 1, 11 non tamen —- erunt als
Interpolation; denn aus dem Scholion des Anonymos zu D. 22, 2, 25 (Bas.
Heimb. 2, 401) geht hervor, daß der prozeßbetreibende Sachwalter qui pro
tractatu . . . accipere quid sole(n)t eben der ixßcßaoTijz ist. Für den exsecutor
stellte Herr Gymnasialdirektor Dr. Grupe mir liebenswürdigst die Samm-
lung des Vocabular. iurisprud. rom. zur Gegenprobe zur Verfügung.
Josef Partsch:
Wenn man dieses Fragment beiseite läßt, ist die Rekonstruk-
tion des Kommentars, wie sie Lenel sonst gibt, ohne Schwierig-
keit: es folgten nach D. 3, 5, 3, lOund 11 die Kommentarstücke zur
actio contraria und actio directa mit formula in ius concepta,
in denen Lenel die Beziehung zur demonstratio uncl intentio
deutlich wiedererkannt hat.
Nur eines bleibt hier auffallend: Obwohl vorher, wenn wir
fr. 3 § 8 ausscheiden, nur von der actio negotiorum gestorum des
voluntarius procurator die Rede war, heißt es plötzlich, an der
Spitze des Formelkommentars oder in einer Darlegung, die diesem
vorausging: hac actione tenetur non solum is qui sponte et
nulla necessitate cogente immiscuit se negotiis alienis et ea gessit,
verum et is qui aiiqua necessitate urguente vel necessitatis
suspicione gessit.
Hier ist also gerade das abgelehnt, was sich aus der Detail-
untersuchung über die actiones utiles dieser Gruppe uns ergab:
die unfreiwilligen gestores sollen nach der normalen Musterformel
der actio neg. gestor. behandelt werden; schon die Glosse bezog
auf diesen Tatbestand den Fall des curator, andere Spätere auch
die gestio ex necessitate servili. Und Wlassak stützte sich auf
diese Worte des Digestentextes, um die actiones utiles der un-
burg Pfandr. 2, 254 und nachher Cogliolo, Trattato 1, 78 f., Pacchioni;
Trattato p. 157 die Stelle auf den Exsecutor, der auf Geheiß des Magistrates
den öffentlichen Pfandverkauf vornimmt. Aber von diesem speziellen Fall
steht nichts im Wortlaut der Stelle. Die Byzantiner (Steph. schol. ad h. 1.,
Zach. supp], p. 132 n. 3)’wußten sehr wohl, daß der nqdmcoQ xai eyißißaoxrjC,
(exsecutor negotii) damit gemeint war, der hier von Beamten zur Yerwaltung
der Geschäfte einer Person bestellt wird, was ja sehr wohl damit vereinbar
ist, daß die Partei selbst sich den curator ausgesucht hat. Da nun von präto-
rischer datio eines Exekutors nur diese Stelle spricht, da ferner überall,
wo der exsecutor negotii vor der Mitte des fiinften Jahrhunderts in den
Quellen vorkommt, er sicher interpoliert ist (Cod. 7, 38, 3, 1; Cod. 8, 16, 7
[exsecutores a quocumque iudicedati!] Cod. 12, 60, 5 sind durch Parallel-
texte nachweisbar!), ist es sicher, daß hier dieser spätrömische Sachwalter
(über den vgl. Gött. Nachr. 1911, 241 ff.) wie in D. 22, 5, 25 von den Byzan-
tinern aus Gründen ihrer Praxis hineingesetzt wurde, um die Haftung dieses
byzantinischen Solicitors gegenüber der eigenen Partei klarzustellen. Aus
demselben Grunde betrachte ich in D. 50, 13, 1, 11 non tamen —- erunt als
Interpolation; denn aus dem Scholion des Anonymos zu D. 22, 2, 25 (Bas.
Heimb. 2, 401) geht hervor, daß der prozeßbetreibende Sachwalter qui pro
tractatu . . . accipere quid sole(n)t eben der ixßcßaoTijz ist. Für den exsecutor
stellte Herr Gymnasialdirektor Dr. Grupe mir liebenswürdigst die Samm-
lung des Vocabular. iurisprud. rom. zur Gegenprobe zur Verfügung.