Die Nachrichten über den Tod Cyprians.
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Zeit liinaus. So gingen seine Gegner, selbst ein Tillemont 1, aut'
seine Argumente überhaupt nicht ein. Der unglückliche Übereifer,
mit dem Rigaltiüs auch die vollständige Fassung in unklarem
Wort in Zweifel gestellt hatte, verletzte ihr religiöses Empfinden
noch mehr als ihren kritischen Sinn; schien es sich docli um die
Glaubwürdigkeit des heiligen Augustin zu handeln! Der zwingenden
Pflicht, nachzuweisen, wie die unvollständige Fassung aus der
vollständigen hätte entstehen können, entzogen sie sich; es wäre
ja auch schlechterdings unmöglich gewesen. Daß die unvollstän-
dige Fassung überhaupt existiert und ein Problem stellt, gerät
vollständig in Vergessenheit 2. Ruinart erwälmt sie gar nicht;
er druckt nur e i n e n einheitlichen Text, eben jene uns unkontrollier-
bare Mischfassung cler Ausgabe des Pamelius, bezw. Rigaltius,
und gibt ihr die Aufschrift ex coclcl. editis et mss. Ein paar Einzel-
worte sind in der Tat nach Hanclschriften geändert, aber über
deren Restand machte Ruinart keine Angabe, und arglose Leser
dachten clemzufolge, dieser Text stehe z. B. im cod. Fossatensis 3.
Daß über ihn genauere Nachrichten seit Rigaltius vorliegen,
brauchte man ja nicht zu wissen. Was Pamelius und Ruinart
zusammengesetzt hatten, war eben die authentische Fassung
des Jahres 258 ocler, wenn man weitherzig sein wollte, des Jalires
259. Zu irgend welchen Zweifeln fancl man nicht den mindesten
Grund, weil man sich vor jedem Eingehen auf clen Wortlaut,
den man nicht verstand und verstehen konnte, ängstlich hütete.
Der Hauptunterschied der unvollständigen und vollständigen
Fassung liegt in dem zweiten Verhör. Nach jener fragt der
Beamte nur Tu es Thascius Cyprianus ? und Tute papatem sacri-
legae mentis hominibus exhibuisti? Auf clie zweimalige Bejahung
folgt der Urteilsspruch, an dessen Echtheit wohl niemand
mehr zweifelt. Die vollständige Fassung bietet nacli der Fest-
stellung des Namens clen Dialog: lusserunt te sacratissimi imperatores
caeremoniari. — Non fa.cio. — Consule tibi*. — Fcic quod ti.bi prcie-
1 Memoi.res pou/• se/vir ä Vhistoire ecclesiastique 2 IV 637.
3 Eine rühmliche Ausnahme macht Gallasndi ßibliotheca veterum
palrum III p. XXIX, der gegen Rigaltius wenigstens noch zu polemi-
sieren versucht. Auch er freilich druckt nur Ruinarts Text ab.
:i Vgl. oben S. 18. Daß Ruivart sich der Aufgabe einer Rezension
entzog, ist begreiflich, daß die Neueren nicht einmal seine Überschrift lesen,
weniger.
4 Die Einlage des cod. B hoc facio — iterum tibi dico: consule tibi zeigt
hübsch, wie derartige Bravourstücke erweitert werden.
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Zeit liinaus. So gingen seine Gegner, selbst ein Tillemont 1, aut'
seine Argumente überhaupt nicht ein. Der unglückliche Übereifer,
mit dem Rigaltiüs auch die vollständige Fassung in unklarem
Wort in Zweifel gestellt hatte, verletzte ihr religiöses Empfinden
noch mehr als ihren kritischen Sinn; schien es sich docli um die
Glaubwürdigkeit des heiligen Augustin zu handeln! Der zwingenden
Pflicht, nachzuweisen, wie die unvollständige Fassung aus der
vollständigen hätte entstehen können, entzogen sie sich; es wäre
ja auch schlechterdings unmöglich gewesen. Daß die unvollstän-
dige Fassung überhaupt existiert und ein Problem stellt, gerät
vollständig in Vergessenheit 2. Ruinart erwälmt sie gar nicht;
er druckt nur e i n e n einheitlichen Text, eben jene uns unkontrollier-
bare Mischfassung cler Ausgabe des Pamelius, bezw. Rigaltius,
und gibt ihr die Aufschrift ex coclcl. editis et mss. Ein paar Einzel-
worte sind in der Tat nach Hanclschriften geändert, aber über
deren Restand machte Ruinart keine Angabe, und arglose Leser
dachten clemzufolge, dieser Text stehe z. B. im cod. Fossatensis 3.
Daß über ihn genauere Nachrichten seit Rigaltius vorliegen,
brauchte man ja nicht zu wissen. Was Pamelius und Ruinart
zusammengesetzt hatten, war eben die authentische Fassung
des Jahres 258 ocler, wenn man weitherzig sein wollte, des Jalires
259. Zu irgend welchen Zweifeln fancl man nicht den mindesten
Grund, weil man sich vor jedem Eingehen auf clen Wortlaut,
den man nicht verstand und verstehen konnte, ängstlich hütete.
Der Hauptunterschied der unvollständigen und vollständigen
Fassung liegt in dem zweiten Verhör. Nach jener fragt der
Beamte nur Tu es Thascius Cyprianus ? und Tute papatem sacri-
legae mentis hominibus exhibuisti? Auf clie zweimalige Bejahung
folgt der Urteilsspruch, an dessen Echtheit wohl niemand
mehr zweifelt. Die vollständige Fassung bietet nacli der Fest-
stellung des Namens clen Dialog: lusserunt te sacratissimi imperatores
caeremoniari. — Non fa.cio. — Consule tibi*. — Fcic quod ti.bi prcie-
1 Memoi.res pou/• se/vir ä Vhistoire ecclesiastique 2 IV 637.
3 Eine rühmliche Ausnahme macht Gallasndi ßibliotheca veterum
palrum III p. XXIX, der gegen Rigaltius wenigstens noch zu polemi-
sieren versucht. Auch er freilich druckt nur Ruinarts Text ab.
:i Vgl. oben S. 18. Daß Ruivart sich der Aufgabe einer Rezension
entzog, ist begreiflich, daß die Neueren nicht einmal seine Überschrift lesen,
weniger.
4 Die Einlage des cod. B hoc facio — iterum tibi dico: consule tibi zeigt
hübsch, wie derartige Bravourstücke erweitert werden.