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Richard Reitzenstein:
ceptum est. in re tam iusta nulla est consultatio. Die erste Fassung
wird sofort durch ein altes Zeugnis gestützt. Die vita et passio
Cypriani des angeblichen Pontius berichtet c. 16. 17: producitur,
admovetur, interrogatur de suo nomine, se esse respondet, et hactenus
verba. legit itaque de tabula iam sententiam iudex 1. Harnack
bewundert das als taciteische Kürze. Kannte der Verfasser der
vita et passio das glorreiche Bekenntnis, so wäre das nicht stilistische
Feinheit, sondern eine Verlogenheit, deren Zweck in einer
Schrift, die das Martyrium verherrlichen will, ganz unbegreiflich
wäre. Kannte er es nicht, so erhebt sich gegen die Urkundlich-
keit der Worte der vollständigen Fassung ein schweres Bedenken;
die unvollständige Fassung ist in ihrem Alter gesichert, ganz gleich,
ob wir annehmen, daß der angebliche Pontius sie benutzte oder
nicht benutzte. Da er jedenfalls lange vor Augustin schrieb,
ist die Frage nicht mehr abzuweisen: kann die von Augustin
benutzte Fassung eine Fälschung sein ? Der Anlaß dazu wäre
klar. Der kurze Wortlaut war abstoßend nüchtern, entsprach
aber freilich der Sachlage. Bei der ersten Verbannung war dem
Bischof mitgeteilt, sobald er Versammlungen abhalte oder einen
Friedhof besuche, sei er dem Tode verfallen (capite plectetur) 2:
auf der Ausübung der bischöflichen Amtspflicht steht der Tod.
Eine Erleichterung des Exils hatte Cyprian für sich erwirkt, statt
Curubis war ihm die eigene Villa bei Carthago als Aufenthalts-
ort angewiesen worden 3. Die Bestimmung über die Ausübung
des Amtes blieb bestehen. Übertrat sie Cyprian — und gerade in
der Nähe Carthagos ließ sich das kaum vermeiden —, so genügte
die einfache Feststellung, daß er der Gesuchte sei und daß er sich
als Bischof geriert habe. Ja vielleicht bedurfte es einer Ausübung
des Amtes nicht einmal; die von Cyprian selbst bezeugte Be-
stimmung des kaiserlichen Beskriptes (ep.80,1): ut episcopi et
presbyteri et diacones in continenti animadvertantur genügt
ja an sich, um die Fragen und Antworten der alten Fassung voll
zu erklären. Die Aufforderung zum Opfer, also Widerruf, wird
1 Der Verfasser legt auf das Verhör und seine Worte gar keinen Wert;
nur auf den Gestus des Richters, der angeblich einer Vision entspricht. Der
Bericht über sie zeigt, daß ihm die Kürze auffiel: ‘ohne die üblichen Fragen’.
2 Das gleiche wird dem Dionysios von Alexandrien nach dem Akten-
stück bei Eusebios VII, 11,10, p. 656, 29 Schw. eingeschärft.
3 Vgl. die Akten ki der vollständigen Fassung ex sacro rescripto specialiter
hoc et personaliter remisso, Worte, die nie ein Klosterschreiber hätte erfinden
können. Cyprian empfing den Bescheid direkt, hatte also gebeten.
Richard Reitzenstein:
ceptum est. in re tam iusta nulla est consultatio. Die erste Fassung
wird sofort durch ein altes Zeugnis gestützt. Die vita et passio
Cypriani des angeblichen Pontius berichtet c. 16. 17: producitur,
admovetur, interrogatur de suo nomine, se esse respondet, et hactenus
verba. legit itaque de tabula iam sententiam iudex 1. Harnack
bewundert das als taciteische Kürze. Kannte der Verfasser der
vita et passio das glorreiche Bekenntnis, so wäre das nicht stilistische
Feinheit, sondern eine Verlogenheit, deren Zweck in einer
Schrift, die das Martyrium verherrlichen will, ganz unbegreiflich
wäre. Kannte er es nicht, so erhebt sich gegen die Urkundlich-
keit der Worte der vollständigen Fassung ein schweres Bedenken;
die unvollständige Fassung ist in ihrem Alter gesichert, ganz gleich,
ob wir annehmen, daß der angebliche Pontius sie benutzte oder
nicht benutzte. Da er jedenfalls lange vor Augustin schrieb,
ist die Frage nicht mehr abzuweisen: kann die von Augustin
benutzte Fassung eine Fälschung sein ? Der Anlaß dazu wäre
klar. Der kurze Wortlaut war abstoßend nüchtern, entsprach
aber freilich der Sachlage. Bei der ersten Verbannung war dem
Bischof mitgeteilt, sobald er Versammlungen abhalte oder einen
Friedhof besuche, sei er dem Tode verfallen (capite plectetur) 2:
auf der Ausübung der bischöflichen Amtspflicht steht der Tod.
Eine Erleichterung des Exils hatte Cyprian für sich erwirkt, statt
Curubis war ihm die eigene Villa bei Carthago als Aufenthalts-
ort angewiesen worden 3. Die Bestimmung über die Ausübung
des Amtes blieb bestehen. Übertrat sie Cyprian — und gerade in
der Nähe Carthagos ließ sich das kaum vermeiden —, so genügte
die einfache Feststellung, daß er der Gesuchte sei und daß er sich
als Bischof geriert habe. Ja vielleicht bedurfte es einer Ausübung
des Amtes nicht einmal; die von Cyprian selbst bezeugte Be-
stimmung des kaiserlichen Beskriptes (ep.80,1): ut episcopi et
presbyteri et diacones in continenti animadvertantur genügt
ja an sich, um die Fragen und Antworten der alten Fassung voll
zu erklären. Die Aufforderung zum Opfer, also Widerruf, wird
1 Der Verfasser legt auf das Verhör und seine Worte gar keinen Wert;
nur auf den Gestus des Richters, der angeblich einer Vision entspricht. Der
Bericht über sie zeigt, daß ihm die Kürze auffiel: ‘ohne die üblichen Fragen’.
2 Das gleiche wird dem Dionysios von Alexandrien nach dem Akten-
stück bei Eusebios VII, 11,10, p. 656, 29 Schw. eingeschärft.
3 Vgl. die Akten ki der vollständigen Fassung ex sacro rescripto specialiter
hoc et personaliter remisso, Worte, die nie ein Klosterschreiber hätte erfinden
können. Cyprian empfing den Bescheid direkt, hatte also gebeten.